Eine Mitarbeiterin war bei ihrer Arbeitgeberin nur wenige Monate beschäftigt. Für das Beschäftigungsverhältnis war folgende Ausschlussklausel vereinbart worden:
Beschäftigungsende
Urlaubsabgeltung: Versäumen Mitarbeiter eine Ausschlussfrist, dürfen Sie die Zahlung trotz ausgestellter Urlaubsbescheinigung verweigern
Eine Ausschlussklausel zieht einen sauberen Schlussstrich unter das Arbeitsverhältnis. Ist sie wirksam und ist die dort festgelegte Frist abgelaufen, brauchen Sie nicht mehr mit Ansprüchen von Mitarbeitern – z. B. wegen einer ausstehenden Urlaubsabgeltung – zu rechnen. Das gilt selbst dann, wenn Sie den Anspruch zuvor in einer Urlaubsbescheinigung bestätigt haben. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg stellt in einer gerade veröffentlichten Entscheidung klar, wie radikal eine entsprechende Ausschlussklausel wirken kann (Urteil vom 16.1.2025, Az. 10 Sa 697/24).


Britta Schwalm
26.05.2025
·
5 Min Lesezeit