Beschäftigungsende

Urlaubsabgeltung: Versäumen Mitarbeiter eine Ausschlussfrist, dürfen Sie die Zahlung trotz ausgestellter Urlaubsbescheinigung verweigern

Eine Ausschlussklausel zieht einen sauberen Schlussstrich unter das Arbeitsverhältnis. Ist sie wirksam und ist die dort festgelegte Frist abgelaufen, brauchen Sie nicht mehr mit Ansprüchen von Mitarbeitern – z. B. wegen einer ausstehenden Urlaubsabgeltung – zu rechnen. Das gilt selbst dann, wenn Sie den Anspruch zuvor in einer Urlaubsbescheinigung bestätigt haben. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg stellt in einer gerade veröffentlichten Entscheidung klar, wie radikal eine entsprechende Ausschlussklausel wirken kann (Urteil vom 16.1.2025, Az. 10 Sa 697/24).

Britta Schwalm

26.05.2025 · 5 Min Lesezeit

Eine Mitarbeiterin war bei ihrer Arbeitgeberin nur wenige Monate beschäftigt. Für das Beschäftigungsverhältnis war folgende Ausschlussklausel vereinbart worden:

1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit in Textform gegenüber der anderen Partei geltend gemacht werden.

2. Lehnt die andere Partei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich erhoben wird.

3. Die Ausschlussfristen gelten nicht für unverzichtbare Ansprüche, die kraft Gesetzes der Regelung durch Ausschlussfristen entzogen sind (z. B. Arbeitnehmerentsendegesetz, Mindestlohngesetz, Pflegearbeitsbedingungsverordnung, Betriebsverfassungsgesetz, Tarifvertragsgesetz). Die Ausschlussfristen gelten auch nicht für Ansprüche, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

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