Eine Mitarbeiterin hatte bei Beendigung ihrer Beschäftigung noch Urlaubsansprüche aus 3 Jahren. Außerdem bekam sie eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes. Auf beide Zahlungen wollte die Arbeitnehmerin die Anwendung der begünstigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), der sogenannten der Fünftelregelung.
Das Finanzamt verweigerte die Ermäßigung
Das Finanzamt erkannte die gezahlte Urlaubsabgeltung nicht als außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG an. Hierfür müsse die Urlaubsabgeltung entweder eine Entschädigung oder eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit sein. Beides treffe nicht zu. Das FG urteilte: Doch! Auf die Urlaubsabgeltung könne sehr wohl die begünstigte Besteuerung angewendet werden. Da der Urlaubsanspruch von 3 Jahren hier wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten worden sei, so die Begründung, sei dieser untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft gewesen und stelle bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein (zusätzliches) Entgelt für die geleistete „Mehrarbeit“ dar. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.
