Arbeitsrecht

Urlaub zu Ende, aber der Mitarbeiter fehlt: Das ist nicht immer ein Kündigungsgrund

Es ist ein Ärgernis, wenn ein Mitarbeiter nach seinem Urlaub nicht am Arbeitsplatz erscheint und sich auch nicht bei Ihnen meldet. In der Regel dürfen Sie wegen eines solchen Verhaltens kündigen, doch es gibt Ausnahmen (ArbG Herne, 8.5.2025, 4 Ca 208/25).

Hildegard Gemünden

11.08.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Rückkehr aus dem Urlaub mit 3 Monaten Verspätung

Ein Speditionsmitarbeiter hatte vom 16.9. bis zum 25.10.2024 genehmigten Urlaub. Diesen verbrachte er in seiner Heimat Somalia. Für Samstag, den 26.10.2024, hatte er einen Rückflug gebucht. Trotzdem erschien er am Montag, dem 28.10.2024 nicht zur Arbeit und er meldete sich auch nicht bei seinem Vorgesetzten. Allerdings informierte ein Dritter den Arbeitgeber an diesem Tag telefonisch, dass der Mitarbeiter noch in Afrika sei.

Am 26.11. sowie am 4.12.2024 schickte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter Abmahnungen wegen unentschuldigten Fehlens. Am 20.1.2025 schließlich kündigte der Arbeitgeber fristgemäß zum 31.3.2025. Am 5.2.2025 – einen Tag nach seinem Rückflug nach Deutschland – erschien der Mitarbeiter wieder im Betrieb, um zu arbeiten. Der Arbeitgeber hielt jedoch an der Kündigung fest, wogegen der Mitarbeiter klagte.

Die Kündigung sei aus folgenden Gründen unzulässig:

  • Er habe nicht früher zurückkommen können. Ihm sei unmittelbar vor seinem ursprünglich geplanten Rückflug im Flughafen der Aufenthaltstitel gestohlen worden, sodass er den Flug nicht habe antreten können. Er habe sich deshalb sofort über die deutsche Botschaft um ein neues Visum bemüht. Nach dessen Erhalt sei er mit dem nächstmöglichen Flug nach Deutschland zurückgekehrt.
  • Er habe versucht, den Arbeitgeber zu informieren. Weil er den Arbeitgeber zunächst telefonisch nicht erreichen konnte, habe er einen Mitbewohner hierum gebeten. Dies sei mit dem Telefonat am 28.10.2024 geschehen. Danach habe er selbst noch versucht, per Telefon und E-Mail Kontakt mit dem Arbeitgeber aufzunehmen und habe hierzu auch Bestätigungsmails erhalten.
  • Die Abmahnungen hätten ihn nicht erreicht. Denn der Arbeitgeber habe sie in seiner Abwesenheit an seine Wohnanschrift geschickt. Die Abmahnungen hätten somit ihre Warnfunktion nicht entfalten können.

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