- Er habe nicht früher zurückkommen können. Ihm sei unmittelbar vor seinem ursprünglich geplanten Rückflug im Flughafen der Aufenthaltstitel gestohlen worden, sodass er den Flug nicht habe antreten können. Er habe sich deshalb sofort über die deutsche Botschaft um ein neues Visum bemüht. Nach dessen Erhalt sei er mit dem nächstmöglichen Flug nach Deutschland zurückgekehrt.
- Er habe versucht, den Arbeitgeber zu informieren. Weil er den Arbeitgeber zunächst telefonisch nicht erreichen konnte, habe er einen Mitbewohner hierum gebeten. Dies sei mit dem Telefonat am 28.10.2024 geschehen. Danach habe er selbst noch versucht, per Telefon und E-Mail Kontakt mit dem Arbeitgeber aufzunehmen und habe hierzu auch Bestätigungsmails erhalten.
- Die Abmahnungen hätten ihn nicht erreicht. Denn der Arbeitgeber habe sie in seiner Abwesenheit an seine Wohnanschrift geschickt. Die Abmahnungen hätten somit ihre Warnfunktion nicht entfalten können.
Arbeitsrecht
Urlaub zu Ende, aber der Mitarbeiter fehlt: Das ist nicht immer ein Kündigungsgrund
Es ist ein Ärgernis, wenn ein Mitarbeiter nach seinem Urlaub nicht am Arbeitsplatz erscheint und sich auch nicht bei Ihnen meldet. In der Regel dürfen Sie wegen eines solchen Verhaltens kündigen, doch es gibt Ausnahmen (ArbG Herne, 8.5.2025, 4 Ca 208/25).


Hildegard Gemünden
11.08.2025
·
2 Min Lesezeit