Urlaub ist die bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht. Diese kommt nur zum Tragen, wenn der Arbeitnehmer statt der Freistellung gearbeitet hätte. Daher wird der Urlaubsanspruch auch anhand der (regelmäßigen) Arbeitstage berechnet und nicht nach den Kalendertagen. Was ganz einfach klingt, kann aber gerade in Schichtsystemen oder bei schwierigen Dienstplangestaltungen schwierig werden.
Aber auch dann dürfen Sie nicht auf eine kalendertägliche Berechnung ausweichen, wie das Bundesarbeitsgericht im folgenden Fall nochmals klargestellt hat.
Ein Arbeitnehmer war einem Rettungsdienst als Notfallsanitäter in Vollzeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (Kommunen) Anwendung. Als Erholungsurlaub waren 30 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche vorgesehen. Die regelmäßige Arbeitszeit betrug danach zuletzt 39 Wochenstunden, konnte aber mit Bereitschaftsdiensten auf 48 Wochenstunden verlängert werden.
Der Arbeitgeber führte Dienstpläne und für jeden Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto. Er rechnete mit einer 7-Tage-Woche und (hochgerechnet) mit 42 Urlaubstagen. Der Arbeitnehmer musste allerdings auch für Feiertage in seiner Urlaubszeit Urlaubstage nehmen. Hiermit war er nicht einverstanden. Wenn er nach dem Dienstplan nicht eingeteilt sei, müsse er – auch für Feiertage – keinen Urlaub verwenden. Der Arbeitgeber verwies darauf, dass für den Dienstplan Feiertage keine Rolle spielen würden.
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