Urlaub verfällt nicht ohne Ihren Hinweis auf den Resturlaub
Erholungsurlaub muss in Form von Freizeit genommen werden, denn er soll – wie der Name es schon sagt – ausschließlich der Erholung dienen. Eine finanzielle Abgeltung statt Freizeit und Erholung widerspricht Sinn und Zweck des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG).
Urlaubsabgeltung in rein finanzieller Form gibt’s daher auch nur unter ganz engen Voraussetzungen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in natura genommen werden kann. Abzugelten ist aber nur der Urlaub, der bis dahin nicht bereits verfallen ist!
Ein Arbeitnehmer war seit 1986 als Lehrkraft und seit 1991 als Berufsschullehrer beim Land Sachsen-Anhalt eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder Anwendung. Dieser sah einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen je Kalenderjahr vor. Der Arbeitnehmer nahm im Jahr 2021 nur einen Tag Urlaub in Anspruch. Seit dem 12.04.2021 war er ununterbrochen krankheitsbedingt arbeitsunfähig.
Der Arbeitgeber wies den Arbeitnehmer nicht darauf hin, dass sein noch offener Urlaub aus dem Jahr 2021 zu verfallen drohte und daher rechtzeitig genommen werden musste. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.12.2023. Im Februar 2024 verlangte der Arbeitnehmer die Abgeltung von 29 Urlaubstagen aus dem Jahr 2021. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass der Urlaub verfallen sei. Damit wollte sich der Arbeitnehmer nicht abfinden und erhob Klage auf Urlaubsabgeltung. Zur Begründung machte er geltend, der Arbeitgeber habe ihn nicht rechtzeitig auf den drohenden Verfall des Urlaubs hingewiesen.
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