Die Kürzungsmöglichkeit setzt also voraus, dass der Beschäftigte vollständig freigestellt war. Für Pflege-Teilzeiten oder Familienpflegezeiten, bei denen Ihr Mitarbeiter (mit reduzierter Arbeitszeit) beschäftigt bleibt, besteht diese Kürzungsmöglichkeit daher nicht.
Die Kürzung der Urlaubsansprüche tritt allerdings nicht automatisch ein, sondern muss von Ihnen erklärt werden. Dies ist vor und während der Pflegezeit möglich, ggf. auch noch, bevor der Urlaub genommen wurde.