Lohnsteuer und Sozailaversicherung

Update Lohnpfändung: So setzen Sie die Freibeträge ab 1. 7. 2026 betriebsprüfungssicher um

Wird bei einem Mitarbeiter Ihres Unternehmens das Entgelt gepfändet, ist das leider nicht nur sein Problem. Sie als Arbeitgeber sind Drittschuldner und das bedeutet: Sie sind ab Pfändungsbeginn dafür verantwortlich, dass die Pfändung richtig, termingerecht und wasserdicht abgewickelt wird. Sie berechnen die Zahlungen an den Gläubiger und den Teil des Entgelts, den der Mitarbeiter noch erhält. Die neuen Grenzen, die Sie hierfür benötigen und die ab 1.7.2026 gelten, wurden am 26.3.2026 im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlicht.

Britta Schwalm

18.05.2026 · 3 Min Lesezeit

Für Sie beginnt die Lohnpfändung mit der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie gesetzlich festgelegte Pflichten im Hinblick auf die Entgeltpfändung. Gehen Sie dabei am besten in den folgenden Schritten vor.

Schritt 1: Entgeltzahlung einstellen

Im Rahmen der Pfändung steht Ihr Unternehmen als sogenannter Drittschuldner zwischen dem Arbeitnehmer und dem pfändenden Gläubiger. Gegen Ihr Unternehmen hat der Gläubiger einen Anspruch auf das gepfändete Arbeitsentgelt. Dieses dürfen Sie ab sofort nicht mehr an den Mitarbeiter auszahlen (§ 829 Zivilprozessordnung – ZPO). Der Pfändungsbeschluss erfasst das gesamte Arbeitseinkommen, das noch nicht auf dem Arbeitnehmerkonto gutgeschrieben wurde. Haben Sie kurz vor Zustellung des Pfändungsbeschlusses eine Entgeltzahlung veranlasst, müssen Sie diese umgehend widerrufen. Nur wenn sich die Gutschrift auf dem Konto des Mitarbeiters nicht mehr aufhalten lässt, erfasst die Pfändung das entsprechende Entgelt nicht.

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