Für Sie beginnt die Lohnpfändung mit der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie gesetzlich festgelegte Pflichten im Hinblick auf die Entgeltpfändung. Gehen Sie dabei am besten in den folgenden Schritten vor.
Schritt 1: Entgeltzahlung einstellen
Im Rahmen der Pfändung steht Ihr Unternehmen als sogenannter Drittschuldner zwischen dem Arbeitnehmer und dem pfändenden Gläubiger. Gegen Ihr Unternehmen hat der Gläubiger einen Anspruch auf das gepfändete Arbeitsentgelt. Dieses dürfen Sie ab sofort nicht mehr an den Mitarbeiter auszahlen (§ 829 Zivilprozessordnung – ZPO). Der Pfändungsbeschluss erfasst das gesamte Arbeitseinkommen, das noch nicht auf dem Arbeitnehmerkonto gutgeschrieben wurde. Haben Sie kurz vor Zustellung des Pfändungsbeschlusses eine Entgeltzahlung veranlasst, müssen Sie diese umgehend widerrufen. Nur wenn sich die Gutschrift auf dem Konto des Mitarbeiters nicht mehr aufhalten lässt, erfasst die Pfändung das entsprechende Entgelt nicht.
