Der Fall:
Ein Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber in Wechselschichtarbeit tätig. In diesem Rahmen hatte er auch regelmäßig Nachtarbeit zu leisten.
Auf das Arbeitsverhältnis fanden mehrere Tarifverträge Anwendung. Ein Haustarifvertrag und ein Manteltarifvertrag differenzierten dabei mit Blick auf den Zuschlag von Nachtarbeit. Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Schichtarbeit auch Nachtarbeit verrichteten, sollten einen Zuschlag von 25 % bzw. 40 % erhalten. Arbeitnehmer, für die nicht das Schichtsystem galt, sollten für Nachtarbeit dagegen einen Anspruch auf 50 % Zuschlag haben.
Der oben genannte Arbeitnehmer erhielt für seine Nachtarbeit zwischen April und September 2019 einen Zuschlag von 25 % des Stundenentgelts. Der Arbeitnehmer wollte das nicht länger hinnehmen und zog vor Gericht wegen Ungleichbehandlung.
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