Arbeitsrecht

Unterschiedliche Bezahlung für Nachtarbeit im Schichtdienst und sonstige Nachtarbeit ist unzulässig!

Die Arbeitsgesetze in Deutschland verpflichten den Arbeitgeber nur in ganz wenigen Fällen dazu, einen Zuschlag zu zahlen. Geht es um Nachtarbeit, ist genau das aber der Fall (§ 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz). Der Gesetzgeber sah sich dazu veranlasst, weil er in Nachtarbeit eine besondere Gesundheitsgefährdung sieht. Dabei kommt es nicht darauf, welche Form der Nachtarbeit ausgeübt wird:

Burkhard Boemke

23.09.2024 · 1 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber in Wechselschichtarbeit tätig. In diesem Rahmen hatte er auch regelmäßig Nachtarbeit zu leisten.
Auf das Arbeitsverhältnis fanden mehrere Tarifverträge Anwendung. Ein Haustarifvertrag und ein Manteltarifvertrag differenzierten dabei mit Blick auf den Zuschlag von Nachtarbeit. Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Schichtarbeit auch Nachtarbeit verrichteten, sollten einen Zuschlag von 25 % bzw. 40 % erhalten. Arbeitnehmer, für die nicht das Schichtsystem galt, sollten für Nachtarbeit dagegen einen Anspruch auf 50 % Zuschlag haben.
Der oben genannte Arbeitnehmer erhielt für seine Nachtarbeit zwischen April und September 2019 einen Zuschlag von 25 % des Stundenentgelts. Der Arbeitnehmer wollte das nicht länger hinnehmen und zog vor Gericht wegen Ungleichbehandlung.

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