Sonderausgabe

Unter diesen Voraussetzungen entfällt die Sperrzeit des Mitarbeiters beim Arbeitslosengeld (ALG)

Viele Mitarbeiter zögern, wenn es um die Unterzeichnung einer Aufhebungsvereinbarung mit Abfindungszahlung geht, weil sie die Sorge vor einer Sperrzeit umtreibt. In diesen Fällen ist es von Vorteil, wenn Sie als Arbeitgeber kompetent auf die Ängste Ihrer Mitarbeiter reagieren können. Der Eintritt einer Sperrzeit kann nämlich unter bestimmten Voraussetzungen verhindert werden.

Burkhard Boemke

07.09.2026 · 2 Min Lesezeit

Nach der gesetzlichen Regelung des § 159 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer bis zu 12-wöchigen Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).

Aufhebung ohne Nachteile beim ALG

Allerdings stellt die Bundesagentur für Arbeit (BA) in ihrer Geschäftsanweisung Nr. 159.1.2.1.1 zu § 159 SGB III (Stand: 01.07.2026) klar, dass auch bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags ein wichtiger Grund vorliegt und damit die Sperrzeit entfällt, wenn Sie

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