Nach der gesetzlichen Regelung des § 159 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer bis zu 12-wöchigen Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).
Aufhebung ohne Nachteile beim ALG
Allerdings stellt die Bundesagentur für Arbeit (BA) in ihrer Geschäftsanweisung Nr. 159.1.2.1.1 zu § 159 SGB III (Stand: 01.07.2026) klar, dass auch bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags ein wichtiger Grund vorliegt und damit die Sperrzeit entfällt, wenn Sie
