Besondere Mitarbeiter

Unständig Beschäftigte: Wie Sie die Meldungen für diese Mitarbeiter nach neuen Vorgaben erstatten

Sogenannte unständig Beschäftigte stellen sozialversicherungsrechtlich und melderechtlich eine echte Herausforderung dar. In einer Besprechung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger am 12.3.2025 sollte deshalb geklärt werden, wie das Verfahren vereinfacht werden kann. Die in der Besprechung beschlossenen Änderungen gelten ab dem 1.1.2026.

Britta Schwalm

29.05.2025 · 6 Min Lesezeit

Unständig Beschäftigte sind – vertraglich oder wegen des Charakters der Beschäftigung – befristet für kurze Zeiträume mal bei diesem, mal bei jenem Arbeitgeber beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis dauert jedes Mal maximal nicht länger als eine Woche am Stück.

ACHTUNG

Mit der „Woche“ ist im Zusammenhang mit den unständig Beschäftigten nicht die Kalenderwoche (von Montag bis Sonntag), sondern die arbeitsrechtliche Beschäftigungswoche gemeint. Diese umfasst einen Zeitraum von 7 aufeinanderfolgenden Kalendertagen. Das bedeutet: Auch beschäftigungsfreie Samstage, Sonn-‑und Feiertage zählen Sie bei der Dauer der Beschäftigung mit. Wie lange der unständig Beschäftigte an einem Arbeitstag arbeitet, ist dagegen unerheblich.

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