Leserfrage

„Unser Azubi ist JAV-Mitglied und hat seinen Übernahmewunsch zu früh kundgetan: Was sind die Folgen?“

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Martin Glania

28.07.2025 · 1 Min Lesezeit

FRAGE

Einen unserer Auszubildenden würden wir nur sehr ungern übernehmen, da er immer wieder Probleme bereitet. Allerdings ist er Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Also gibt es eine Art Übernahmeverpflichtung. Um diese Option zu ziehen, muss er innerhalb der letzten 3 Ausbildungsmonate schriftlich darauf hinweisen, dass er übernommen werden will. Das wissen wir. Im Prinzip hat der Azubi das getan, allerdings bereits Anfang des Jahres außerhalb der 3-Monats-Frist. Müssen wir ihn unter diesen Umständen übernehmen?

UNSERE ANTWORT

Mit dieser Frage hat sich bereits im Jahr 2011 das Landesarbeitsgericht Hamm befasst. Ergebnis: Die Einhaltung der Frist ist entscheidend. Damals hatte der Azubi ebenfalls zu früh sein Übernahmebegehren kundgetan. Die Argumentation des Auszubildenden, dass es auf die Frist nicht ankäme, sondern auf die deutliche Meinungsäußerung, hat das Gericht damals nicht akzeptiert (Urteil vom 01.04.2011, Az. 10 Sa 2315/10).

Das Gerichtsurteil wurde später vom Bundesarbeitsgericht bestätigt, es ist damit rechtswirksam und Sie können sich darauf berufen. Gleiches gilt auch, wenn ein JAV-Mitglied sein Übernahmeverlangen zu spät (also nach der 3-Monats-Frist) äußert.





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