Mit dieser Frage hat sich bereits im Jahr 2011 das Landesarbeitsgericht Hamm befasst. Ergebnis: Die Einhaltung der Frist ist entscheidend. Damals hatte der Azubi ebenfalls zu früh sein Übernahmebegehren kundgetan. Die Argumentation des Auszubildenden, dass es auf die Frist nicht ankäme, sondern auf die deutliche Meinungsäußerung, hat das Gericht damals nicht akzeptiert (Urteil vom 01.04.2011, Az. 10 Sa 2315/10).
Das Gerichtsurteil wurde später vom Bundesarbeitsgericht bestätigt, es ist damit rechtswirksam und Sie können sich darauf berufen. Gleiches gilt auch, wenn ein JAV-Mitglied sein Übernahmeverlangen zu spät (also nach der 3-Monats-Frist) äußert.