Eine Mitarbeiterin hatte am Fußball-Cup ihres Arbeitgebers teilgenommen und zog sich im Finale eine Kreuzbandruptur zu, die operativ versorgt werden musste. Die Berufsgenossenschaft verneinte einen Arbeitsunfall und das SG Hannover bestätigte diese Einschätzung. Die Begründung:
- Das Fußballspielen stand nach Auffassung der Richter nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung der Mitarbeiterin.
- Zwar könnten betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst sein. Voraussetzung wäre hierfür, dass die Veranstaltung im Interesse des Arbeitgebers liegt, von der Unternehmensleitung getragen wird und darauf abzielt, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern.
- Hier stand der Fußball-Cup aber nicht der gesamten Belegschaft von rund 3.900 Beschäftigten offen. Es handelte sich nach Überzeugung der Richter um eine rein sportliche Veranstaltung, von der vor allem fußballinteressierte Mitarbeiter angesprochen wurden.
- Dass sich weitere Beschäftigte als Zuschauer einfanden und im Anschluss an das Finale eine Abendveranstaltung mit Speisen und Getränken stattfand, änderte nach Auffassung der Richter nichts.
