Unentschuldigtes Fehlen am Ende des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt Kürzung der Urlaubsabgeltung – laut LAG
Das folgende Urteil ist für Sie interessant, wenn ein Mitarbeiter am Ende des Arbeitsverhältnisses unentschuldigt fehlt, z. B. im Zusammenhang mit einer nicht nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit. Dass Sie ihn für die Zeit des unentschuldigten Fehlens nicht bezahlen müssen, liegt auf der Hand. Darüber hinaus dürfen Sie aber auch seine Urlaubsabgeltung kürzen – so jedenfalls das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in seinem Urteil vom 24.6.2026 (7 SLa 8890/25).
Der Fall: Strittige Arbeitsunfähigkeit in den letzten 3 Beschäftigungsmonaten
Ein Arbeitnehmer war vom 17.3.2023 bis 31.10.2024 arbeitsunfähig krank. Am 31.1.2025 endete sein Arbeitsverhältnis, ohne dass der Mitarbeiter noch einmal zur Arbeit kam. Für die Zeit ab 1.11.2024 bis zum Beschäftigungsende gab es weder Krankmeldungen noch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
Am 21.11.2024 wies der Arbeitgeber den Mitarbeiter per E-Mail auf seine noch offenen Urlaubsansprüche und die Verfallfristen hin. Dabei ging es um 26 Arbeitstage aus 2023, 28 Arbeitstage für 2024 und 2 Arbeitstage für 2025. Der Mitarbeiter antwortete noch am selben Tag, dass er noch krankgeschrieben sei und sein Urlaub deshalb nicht verfalle.
Im April 2025 verlangte der Mitarbeiter Urlaubsabgeltung für 56 Tage. Er habe den Urlaub wegen seiner Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen können. Zum Beleg reichte er ein Attest seines Hausarztes vom 25.4.2025 vor, das die Arbeitsunfähigkeit vom 1.11.2024 bis 31.1.2025 bestätigte.
Der Arbeitgeber bezweifelte die Arbeitsunfähigkeit und meinte, der Mitarbeiter hätte im Rahmen einer Fünftagewoche 48 Urlaubstage seit dem 22.11.2024 nehmen können. Diese seien folglich verfallen, sodass nur noch 8 Urlaubstage abzugelten seien.
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