Unbezahlter Urlaub: Wie Sie die Versicherungspflicht regeln
Derzeit haben viele Arbeitnehmer ihren Jahresurlaub bereits aufgebraucht. Wenn diese Mitarbeiter nun nochmals frei nehmen wollen, bleibt oft nur noch der unbezahlte Urlaub. Wenn sich Ihr Unternehmen und ein Beschäftigter auf unbezahlten Urlaub geeinigt haben, müssen Sie diesen besonderen Fall sozialversicherungsrechtlich regeln.
Auch bei unbezahltem Sonderurlaub über mehrere Monate bleibt das Arbeitsverhältnis in arbeitsrechtlicher Hinsicht weiter bestehen. Der Mitarbeiter kann nach Ende des Urlaubs an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Anders sieht die Sache allerdings in versicherungsrechtlicher Hinsicht aus. Die Versicherungspflicht von Mitarbeitern setzt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt voraus. Eine Beschäftigung gilt nur dann ohne Zahlung von Arbeitsentgelt als fortbestehend, wenn
das Beschäftigungsverhältnis in arbeitsrechtlicher Hinsicht selbst nicht beendet ist und
die Zahlungsunterbrechung nicht länger als einen Monat dauert (§ 7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) IV).
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