Die Versicherungspflicht eines Mitarbeiters ist grundsätzlich an die Zahlung von Arbeitsentgelt oder Entgeltersatzleistungen geknüpft. Nach § 7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) IV gilt eine Beschäftigung aber einen Monat lang auch dann als „gegen Arbeitsentgelt fortbestehend“, wenn das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt weiterbesteht. Entsprechend besteht auch die vorherige Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für einen Monat weiter. Typische Sachverhalte, die von der Regelung des § 7 Abs. 3 SGB IV erfasst werden, sind
- der unbezahlte Urlaub,
Nach Ablauf eines Monats ohne Entgelt ist die Beschäftigung mit dem Meldegrund „34“ zu beenden. Das bedeutet in Ihrem Fall: Sie müssen den Beschäftigten für die Zeit nach dem unbezahlten Urlaub mit dem Meldegrund „34“ abmelden, wenn kein Entgelt mehr gezahlt wird. Das gilt unabhängig davon, ob das Beschäftigungsverhältnis geendet hat oder ob der unbezahlte Urlaub doch noch fortgesetzt wird.
Eine neue Anmeldung bei der Krankenkasse müssen Sie erst vornehmen, wenn Ihr Unternehmen wieder Arbeitsentgelt an den Mitarbeiter zahlt oder ein Rechtsanspruch des Beschäftigten auf Arbeitsentgelt besteht.
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie ‘Lohn & Gehalt aktuell’ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von
- leicht verständlicher Aufbereitung von aktuellen Urteilen und Gesetzesänderungen, inkl. praktischen Handlungsempfehlungen
- Tipps und Impulsen aus der Praxis für die Praxis rund um die Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie das Sozialversicherungsrecht
- rechtssicheren Hilfsmitteln wie Checklisten, Übersichten und Musterschreiben für den direkten Einsatz
