Arbeitnehmerüberlassung soll Ihnen bei schwankendem Personalbedarf Flexibilität bieten. Sie ist aber auch an strenge Voraussetzungen gebunden, deren Missachtung gravierende Folgen für Sie als Dienstleister haben kann.
Ein Bauunternehmen schloss mit einem anderen Baudienstleister einen „Subunternehmervertrag“. Diesem Vertrag nach sollte der Subunternehmer „HLS-Installationen“ vornehmen, allerdings war weder in dem Vertrag noch im Leistungsverzeichnis beschrieben, worin genau die Leistungen bestehen sollten. Der Subunternehmer wurde dennoch mit mehreren seiner Mitarbeiter auf der Baustelle tätig und führte dort Arbeiten aus. Als er vom Bauunternehmer die Vergütung für die Stunden forderte, weigerte sich der Bauunternehmer zu zahlen. Er hielt die vertragliche Abrede wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) für unwirksam und sah sich daher nicht zur Zahlung verpflichtet. Der Subunternehmer klagte.
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