Arbeitsrecht
Übertariflich bezahlter Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Tariflohnerhöhungen
Ist in Ihrem Unternehmen und auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter ein Tarifvertrag anwendbar, können Sie darüber hinaus übertarifliche Zulagen zahlen. Im Falle von Tariflohnerhöhungen ist es Verhandlungssache, ob die Zulagen angerechnet, ungekürzt weitergezahlt
oder aber auch proportional erhöht werden. Haben Sie aber einmal damit begonnen, die Erhöhungen auch für übertarifliche Gehälter immer nach einem bestimmten Schema weiterzugeben, kann plötzlich eine Bindung für die Zukunft entstehen.
Burkhard Boemke
02.06.2025
·
2 Min Lesezeit
Der Fall:
Ein Arbeitgeber, eine Krankenversicherung, vereinbarte mit einem Arbeitnehmer ein Bruttogehalt von 6.511,20 €. Das entsprechende tarifliche Gehalt hätte gleichzeitig „nur“ bei 5.314,00 € brutto gelegen. Er erhielt somit ca. 1.200,00 € übertarifliches Gehalt.
Zum 01.04.2020 und 01.06.2021 erhöhte der Arbeitgeber das Gehalt entsprechend den vorgesehenen Tariflohnerhöhungen der privaten Versicherungswirtschaft.
Ab dem 01.09.2022 stiegen die Tarifgehälter der privaten Versicherungswirtschaft um 3,0 % und ab dem 01.09.2023 um weitere 2,0 %. Der Arbeitgeber berechnete diese Erhöhungen nur auf den tariflichen Teil der Vergütung des Arbeitnehmers. Somit auf die Summe, die ca. 1.200,00 € niedriger lag.
Der Arbeitnehmer war jedoch der Ansicht, dass auch der übertarifliche Teil in die Erhöhungsberechnung mit einzufließen hab, die prozentuale Erhöhung aus dem Gesamtbetrag zu berechnen sei.
In der jüngeren Vergangenheit habe der Arbeitgeber die Tariferhöhungen immer berechnet, ohne zwischen tariflichem und übertariflichem Teil der Vergütung zu unterscheiden. Dementsprechend würde der Arbeitnehmer ab 01.09.2022 ca. 36,00 € und ab 01.09.2023 weitere knapp 25,00 € mehr erhalten.
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