Schon Ende 2020 hat das BAG den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen. Der EuGH sollte klären, ob Vertragsklauseln oder auch Klauseln in Tarifverträgen Teilzeitkräfte unzulässig diskriminieren, wenn sie
- Überstundenzuschläge erst ab einer bestimmten Arbeitszeit vorsehen (beispielsweise ab der 40. Arbeitsstunde pro Woche) und dabei
- Teilzeit- und Vollzeitkräfte somit „über einen Kamm scheren“.
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