Top-Thema

Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte: Jetzt droht auch noch der Diskriminierungshammer

Lange Zeit war es üblich und von der Rechtsprechung abgesegnet, dass Überstundenzuschläge erst beim Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft anfallen. Doch diese Praxis kann nun für Sie als Arbeitgeber richtig teuer werden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 29.7.2024 (C-184/22 und C/185/22) können Teilzeitkräfte nicht nur Zuschläge ab der 1. Überstunde verlangen, sondern betroffene Frauen auch eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Erfahren Sie hier, warum das so ist und was Sie dagegen tun können.

Hildegard Gemünden

11.09.2024 · 4 Min Lesezeit

Der Fall: Keine Zuschläge für Überstunden bei Teilzeit

Der Firmentarifvertrag eines bundesweit tätigen Anbieters von Heimdialyse sieht einen Überstundenzuschlag von 30 % vor, der allerdings erst beim Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft von 38,5 Stunden pro Woche zu zahlen ist. Nun arbeiteten dort 2 mit 40 bzw. 80 % beschäftigte Pflegekräfte wiederholt mehr als vertraglich vereinbart, ohne jedoch 38,5 Stunden pro Woche überschritten zu haben.

Trotzdem klagten sie auf Auszahlung der Überstundenzuschläge für die geleistete Mehrarbeit oder entsprechende Zeitgutschriften auf ihren Arbeitszeitkonten. Außerdem verlangten sie eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Es liege eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vor, denn der Arbeitgeber beschäftige überwiegend Frauen in Teilzeit.



Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte dem EuGH hierzu sinngemäß die folgenden Fragen vor:

1. Werden Teilzeitkräfte durch eine Überstundenregelung benachteiligt, die Überstundenzuschläge erst beim Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitkräften vorsieht?

2.Ist eine solche Regelung sachlich gerechtfertigt, wenn sie das Ziel verfolgt, den Arbeitgeber von der Anordnung von Überstunden abzuhalten?

3. Oder ist eine solche Regelung dadurch sachlich zu rechtfertigen, dass sie eine Benachteiligung von Vollzeitkräften gegenüber Teilzeitkräften verhindert?

Falls die Überstundenregelung als sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung von Teilzeitkräften zu werten ist:

4. Liegt außerdem eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vor, wenn unter den Teilzeitkräften wesentlich mehr als Frauen als Männer sind? Oder muss hinzukommen, dass unter den Vollzeitkräften wesentlich mehr Männer als Frauen sind?

Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie ‘Personal aktuell’ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von

  • leicht verständlicher Aufbereitung von aktuellen Urteilen und Gesetzesänderungen, inkl. praktischen Handlungsempfehlungen
  • Tipps und Impulsen aus der Praxis für die Praxis rund um moderne Mitarbeiterführung und -bindung
  • rechtssicheren Hilfsmitteln wie Checklisten, Übersichten und Musterschreiben für den direkten Einsatz