Der Fall: Keine Zuschläge für Überstunden bei Teilzeit
Der Firmentarifvertrag eines bundesweit tätigen Anbieters von Heimdialyse sieht einen Überstundenzuschlag von 30 % vor, der allerdings erst beim Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft von 38,5 Stunden pro Woche zu zahlen ist. Nun arbeiteten dort 2 mit 40 bzw. 80 % beschäftigte Pflegekräfte wiederholt mehr als vertraglich vereinbart, ohne jedoch 38,5 Stunden pro Woche überschritten zu haben.
Trotzdem klagten sie auf Auszahlung der Überstundenzuschläge für die geleistete Mehrarbeit oder entsprechende Zeitgutschriften auf ihren Arbeitszeitkonten. Außerdem verlangten sie eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Es liege eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vor, denn der Arbeitgeber beschäftige überwiegend Frauen in Teilzeit.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte dem EuGH hierzu sinngemäß die folgenden Fragen vor:
1. Werden Teilzeitkräfte durch eine Überstundenregelung benachteiligt, die Überstundenzuschläge erst beim Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitkräften vorsieht?
2.Ist eine solche Regelung sachlich gerechtfertigt, wenn sie das Ziel verfolgt, den Arbeitgeber von der Anordnung von Überstunden abzuhalten?
3. Oder ist eine solche Regelung dadurch sachlich zu rechtfertigen, dass sie eine Benachteiligung von Vollzeitkräften gegenüber Teilzeitkräften verhindert?
Falls die Überstundenregelung als sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung von Teilzeitkräften zu werten ist:
4. Liegt außerdem eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vor, wenn unter den Teilzeitkräften wesentlich mehr als Frauen als Männer sind? Oder muss hinzukommen, dass unter den Vollzeitkräften wesentlich mehr Männer als Frauen sind?
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