Arbeitsrecht

Überstunden muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen

Eine Vergütung oder ein Freizeitausgleich von Überstunden ist in vielen Unternehmen üblich. Probleme entstehen häufig am Ende eines Arbeitsverhältnisses. Präsentiert hier ein Mitarbeiter eine Überstundenauflistung, geht es natürlich um bares Geld. So einfach ist es aber nicht. Schließlich hat der Arbeitnehmer die Mehrarbeit eindeutig zu belegen.

Burkhard Boemke

30.10.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

 

Ein Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber seit Januar 2003 im Außendienst als Verkaufsleiter tätig. Sein Grundgehalt betrug 4.300 € brutto im Monat bei einer Vertrauensarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche. Der Arbeitsvertrag enthielt zudem die Regelung, dass anfallende Überstunden mit dem Bruttomonatsgehalt abgegolten sind.



Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2020. Der Arbeitnehmer machte noch im Dezember 2020 die Vergütung für insgesamt 1.582 Überstunden aus den Jahren 2017 bis 2020 geltend. Bei einem errechneten Stundenlohn von 24,23 € brutto seien noch ca. 38.500 € auszugleichen. Die erbrachte Arbeitszeit sei durch abzugebende Wochenrapporte dokumentiert und erfasst worden. Diese habe er immer an seinen Vorgesetzten übermittelt. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung. Die Überstunden seien nicht hinreichend nachgewiesen worden. Darüber hinaus seien diese auch nicht genehmigt oder geduldet worden. Die Rapporte seien nicht für die Zeiterfassung erstellt und geprüft worden.

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