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Übersehen Sie diese Vorgaben nicht, wenn das Firmenfahrzeug ein Fahrrad ist

Nicht nur die Privatnutzung eines Firmenautos ist ein geldwerter Vorteil, für den Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Eingeschlossen sind auch Dienst-Fahrräder und Dienst-Elektrofahrräder. Hier gilt ebenfalls eine Steuervergünstigung. Stellen Sie als Entgeltabrechner die Weichen richtig, kann Ihr Unternehmen einem Beschäftigten ein Fahrrad zur Privatnutzung überlassen, ohne dass hierfür Steuern oder Beiträge anfallen. Achten Sie aber darauf, dass Sie bestimmte Fahrräder wie ein Kfz abrechnen.

Britta Schwalm

29.07.2024 · 1 Min Lesezeit

Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Abgabenfreiheit nur ohne Entgeltumwandlung

Ihr Unternehmen kauft oder least Firmenfahrräder und überlässt diese seinen Mitarbeitern. Jeder Beschäftigte kann „sein“ Firmenfahrrad mit nach Hause nehmen und uneingeschränkt privat nutzen. Dieser private Nutzungsvorteil ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist allerdings, dass die Überlassung des Fahrrades zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt und nicht durch Gehaltsumwandlung finanziert wird (§ 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz (EStG)).

ACHTUNG
Die Steuerbefreiung (und damit auch die Beitragsbefreiung) gilt für „normale“ Fahrräder und für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind. Als Kraftfahrzeuge gelten Elektrofahrräder, deren Motor Geschwindigkeiten von über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt. Für diese sind für die Bewertung des geldwerten Vorteils die Regeln der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden (s. u.).

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