Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Abgabenfreiheit nur ohne Entgeltumwandlung
Ihr Unternehmen kauft oder least Firmenfahrräder und überlässt diese seinen Mitarbeitern. Jeder Beschäftigte kann „sein“ Firmenfahrrad mit nach Hause nehmen und uneingeschränkt privat nutzen. Dieser private Nutzungsvorteil ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist allerdings, dass die Überlassung des Fahrrades zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt und nicht durch Gehaltsumwandlung finanziert wird (§ 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz (EStG)).
ACHTUNG
Die Steuerbefreiung (und damit auch die Beitragsbefreiung) gilt für „normale“ Fahrräder und für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind. Als Kraftfahrzeuge gelten Elektrofahrräder, deren Motor Geschwindigkeiten von über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt. Für diese sind für die Bewertung des geldwerten Vorteils die Regeln der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden (s. u.).
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