Dabei ging es darum, wie lang eine Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis höchstens sein darf. Die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg, hat eine 4-monatige Probezeit in einem 1-jährigen Arbeitsverhältnis für unverhältnismäßig angesehen. Es sei von einem Regelwert von 25 % der Befristungsdauer auszugehen.
Geklagt hatte eine Beschäftigte, die bei einem auf 1 Jahr befristeten Arbeitsverhältnis im 4. Monat der Probezeit eine Kündigung erhalten hatte. Das LAG hielt die entsprechende Kündigungsklausel aus oben genannten Gründen für unwirksam und damit auch die Kündigung selbst.
