Eine Abfindungszahlung für den Fall, dass der Arbeitnehmer auf die Kündigungsschutzklage verzichtet, ist nicht nur nach den Vorgaben des § 1a KSchG möglich, sondern kann grundsätzlich bei jeglicher Kündigung (nicht nur aus betriebsbedingten Gründen!) auch mittels individuell vereinbarter „Turboprämie“ erfolgen. Bei einem solchen Abfindungsangebot haben Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit, die
Abfindungshöhe frei festzulegen und damit Ihrem Risiko anzupassen! Sie können also das halbe Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr sowohl über- als auch unterschreiten!
Achten Sie bei individuellen (geringeren) Abfindungsregelungen unbedingt darauf, dass deutlich wird, dass es sich nicht um einen Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG handelt. Anderenfalls müssen Sie die gesetzliche Abfindungshöhe zahlen.
Muster für individuelles Abfindungsangebot
Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes bieten wir Ihnen eine Abfindung in Höhe von … EUR an. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei diesem Angebot nicht um eine Abfindung nach § 1a KSchG handelt.
Der Abfindungsanspruch setzt voraus, dass Sie keine Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, und entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist.
Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen? Hier geht es weiter:
Sie haben bereits Zugang? Melden Sie sich einfach an und lesen Sie sofort weiter.
Sie sind noch kein Kunde? Erweitern Sie Ihren Zugang und testen Sie unsere Produkte: