Der Fall:
Ein Arbeitgeber beschäftigte seit Januar 1998 einen Arbeitnehmer als Industriemeister. Der Arbeitnehmer war Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG). Der Arbeitgeber war Mitglied im Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. Ein zwischen beiden Verbänden vereinbarter Tarifvertrag zur Altersvorsorge sah u. a. Folgendes vor:
Durch diesen Tarifvertrag leisten die Tarifvertragsparteien einen Beitrag zur Zukunftssicherung der Beschäftigten in der deutschen Süßwarenindustrie, indem ein tariflicher Altersvorsorgebetrag vereinbart und die Möglichkeit angeboten wird, sich durch eigene Leistungen mittels Entgeltumwandlung eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen.
Die tarifliche Altersversorgung nach diesem Tarifvertrag wird bei einer von den Tarifvertragsparteien auszuwählenden Pensionskasse durchgeführt.
Arbeitnehmer haben gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf eine kalenderjährliche Einmalzahlung des Altersvorsorgebetrages gem. § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG), die ausschließlich für Zwecke der Altersvorsorge verwendet werden darf. Zudem enthielt der Tarifvertrag noch eine ausführliche Regelung zur Entgeltumwandlung. In einem sogenannten Überleitungstarifvertrag war darüber hinaus geregelt:
Die Mitarbeiter, die bereits vor dem 30.04.2016 bei der x-GmbH beschäftigt waren, erhalten einen erhöhten Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge, der wie folgt gezahlt wird:
Diejenigen Mitarbeiter, die ausschließlich Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge beziehen, erhalten einen einheitlichen Arbeitgeberanteil in Höhe von 707 € pro Kalenderjahr. Teilzeitkräfte anteilig entsprechend ihres jeweiligen Teilzeitgrades.
Der Arbeitgeber zahlte dem Arbeitnehmer jährlich einen Betrag in Höhe von 707,00 € auf das für den Arbeitnehmer geführte Versicherungskonto bei der Pensionskasse. Für das Jahr 2022 wandelte der Arbeitnehmer einen Betrag in Höhe von 3.048,00 € seines Entgelts durch Einzahlung in die Pensionskasse um.
Der Arbeitnehmer forderte vom Arbeitgeber nun die Gewährung des Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in Höhe von 15 % seines umgewandelten Entgelts.
