Sonderausgabe

Trotz verspäteter Auskunft über verarbeitete Daten: Ehemaliger Mitarbeiter erhält keine Entschädigung!

Die meisten Bewerber und (ehemaligen) Mitarbeiter machen sich keine größeren Gedanken, was mit ihren Daten nach der Bewerbung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses passiert. In der heutigen Zeit gibt es schließlich kaum einen Ort, an dem nicht irgendwelche Daten verarbeitet bzw. gespeichert werden. Für diejenigen, die es näher interessiert, was mit ihren Daten geschieht, hat der Gesetzgeber bereits vor längerer Zeit einen Auskunftsanspruch geschaffen. Was aber passiert, wenn diese Auskunft nicht richtig erteilt wird? Im nachfolgenden Fall wollte ein ehemaliger Mitarbeiter abkassieren. Mit diesem Ansinnen scheiterte er jedoch.

Burkhard Boemke

27.07.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war vom 01.12.2016 bis zum 31.12.2016 im Kundenservice eines Immobilienunternehmens tätig. Im Jahre 2020 stellte er einen Antrag auf Auskunft über die ihn betreffenden im Unternehmen verarbeiteten personenbezogenen Daten. Diese Auskunft erteilte das Unternehmen zum damaligen Zeitpunkt.

Mit Schreiben vom 01.10.2022 verlangte der ehemalige Arbeitnehmer erneut Auskunft und eine Datenkopie auf der Grundlage von Art. 15 DS-GVO. Diesbezüglich setzte er eine Frist bis zum 16.10.2022. Als sein ehemaliger Arbeitgeber nicht reagierte, schrieb er ihn erneut an und setzte eine weitere Frist bis zum 31.10.2022. Der Arbeitgeber antwortete ihm mit Schreiben vom 27.10.2022.

Der ehemalige Arbeitnehmer hielt die Auskunft für verspätet und mangelhaft. Es fehlten nämlich die konkreten Angaben zur Dauer der Datenspeicherung und die namentlich bezeichneten Empfänger seiner Daten. Außerdem sei die Datenkopie unvollständig. Mit Schreiben vom 11.11.2022 teilte der Arbeitgeber dem ehemaligen Mitarbeiter mit, dass die Angaben zu den Datenempfängern die Betroffenen in der Regel nicht interessieren würden und daher nur kategorisiert mitgeteilt worden seien. Zudem konkretisierte er die Angaben zur Speicherdauer und die Datenkopie. Mit Schreiben vom 18.11.2022 verlangte der ehemalige Arbeitnehmer erneut die namentliche Nennung der Empfänger und auch nähere Angaben zur Speicherdauer. Die Datenkopie sei weiterhin unzureichend. Der Arbeitgeber konkretisierte die Informationen mit Schreiben vom 01.12.2022.

Der ehemalige Mitarbeiter forderte anschließend vor Gericht eine Entschädigung in Höhe von mindestens 2.000 €, weil sein Auskunftsrecht mehrfach verletzt worden wäre.

§  Das Urteil:

Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte er damit keinen Erfolg! Zwar habe der Arbeitgeber gegen Art. 12 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und Art. 15 DS-GVO verstoßen. Er habe nämlich die Auskunft nicht fristgerecht und anfangs unvollständig erteilt. Eine vollständige Auskunft habe erst am 01.12.2022, also 6 Wochen nach Ablauf der vom ehemaligen Mitarbeiter gesetzten Frist, vorgelegen. Ein Anspruch auf Geldentschädigung nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO bestünde dennoch nicht. Voraussetzung hierfür sei nämlich eine entgegen den Regeln der DS-GVO vorgenommene Datenverarbeitung. Hier sei jedoch „nur“ die Auskunftspflicht verletzt worden.

Darüber hinaus setze der Entschädigungsanspruch einen Schaden des Anspruchstellers voraus. Der bloße Kontrollverlust über die Daten genüge hierfür nicht. Zu weiteren immateriellen Schäden fehle es an jeglichem konkreten Vortrag des ehemaligen Mitarbeiters. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision des Klägers mit Urteil vom 20.02.2025 (Az. 8 AZR 61/24) zurück und bestätigte die Entscheidung des LAG im Ergebnis.

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