Trotz Vereinbarung deutschen Rechts: Arbeitnehmer kann sich auf günstigeres niederländisches Recht berufen
Die Europäische Union (EU) macht’s möglich: Nicht nur in grenznahen Regionen ist es seit Langem vollkommen normal, dass Arbeitnehmer in einem anderen Land arbeiten, als sie wohnen. In derartigen Fällen stellt sich dann regelmäßig die Frage danach, welches
Arbeitsrecht anzuwenden ist. Im nachfolgenden Fall durfte der Mitarbeiter sich nach der Kündigung durch den Arbeitgeber auf das für ihn günstigere Recht berufen.
Ein niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den Niederlanden war seit 2018 bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber im IT-Bereich tätig, zuletzt als Global Security Officer. Im Arbeitsvertrag war die Anwendung deutschen Rechts vereinbart.
Der Mitarbeiter arbeitete auf Grundlage einer Homeoffice-Vereinbarung zwei Tage pro Woche von seinem Wohnsitz in den Niederlanden aus und drei Tage im Betrieb des Arbeitgebers. Seit März 2019 wurden seine Sozialversicherungsbeiträge in die Niederlande abgeführt. Mit Beginn der Coronapandemie arbeitete er ab März 2020 ausschließlich aus dem Homeoffice in den Niederlanden. Seit dem 28.11.2022 war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.
Anfang 2023 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2023 und berief sich dabei auf dringende betriebliche Gründe. Die Tätigkeit des Global Security Officers sollte ausgelagert werden. Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage und berief sich dabei darauf, dass das niederländische Recht anzuwenden wäre.
Das niederländische Recht lässt eine Kündigung während Krankheit ohne behördliche Zustimmung (UWV) nicht zu. Es ist somit objektiv günstiger für den Arbeitnehmer als das deutsche Kündigungsschutzrecht.
Der Arbeitgeber sah es natürlich anders. Es sei ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Die Kündigung sei danach wirksam, weil sie sozial gerechtfertigt sei.
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