Kündigung

Trotz unentschuldigter Fehlstunden: Kündigung unwirksam!

Die Kündigung von Azubis ist nur in der Probezeit noch relativ „einfach“ machbar. Anschließend sind die Hürden extrem hoch und es wird verstärkt zunächst auf pädagogische Einwirkungsversuche gesetzt, wie dieser Fall zeigt.
Business man sending resignation letter to boss and Holding Stuff Resign Depress or carrying cardboard box by desk in office.

Burkhard Boemke

18.05.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitgeber beschäftigte seit dem 01.09.2024 einen Auszubildenden zum Metallbauer mit der Fachrichtung Konstruktionstechnik. Die Ausbildung sollte bis zum 31.03.2027 andauern.

Am 27.10.2025 erschien der Azubi entgegen seiner Ankündigung nicht im Betrieb, ohne sein Fehlen zu entschuldigen. Daraufhin übersandte der Arbeitgeber der Mutter eine Abmahnung für den Azubi. Am 28.10.2025 erschien der Azubi ebenfalls nicht im Betrieb. Der Arbeitgeber teilte das am selben Tag der Mutter mit und bat um Rückmeldung, da andernfalls das Ausbildungsverhältnis beendet werden müsse.

Mit Schreiben vom 14.11.2025 kündigte der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis zum 14.12.2025 mit folgendem Wortlaut:

„Fristgerechte Kündigung zum 14.12.2025

Sehr geehrter Herr …,

leider sehen wir uns gezwungen, das Ausbildungsverhältnis mit Ihnen aus folgenden Gründen fristgerecht auf den 14.12.2025 zu kündigen: Sie haben wiederholt unentschuldigt gefehlt und sind nicht im Betrieb erschienen, woraufhin Sie dann eine Abmahnung erhalten haben.

Zudem kommt nun noch, dass Sie nach mehrfachem Auffordern Ihrer Pflicht, die Ausbildungsberichte ordnungsgemäß zu führen, nicht nachkommen. […]“

Am 19.01.2026 erfuhr der Arbeitgeber zudem, dass der Azubi im Zeitraum vom 05.11.2024 bis 02.02.2026 insgesamt 26 Fehltage in der Schule hatte, wovon 8 unentschuldigt blieben. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis außerordentlich fristlos.

Der Azubi klagte gegen beide Kündigungen.

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