Kündigung

Trotz Stichtagsklausel: Arbeitnehmer hat Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie, obwohl er vorher gekündigt hat

Sonderzahlungen sind ein weit verbreitetes, aber zu ganz unterschiedlichen Zwecken eingesetztes Mittel. So können Prämien für bestimmte Leistungen im Jahr gezahlt werden und dienen so dem Anreiz, die Leistung zu erhöhen. Andere sollen die Betriebstreue prämieren und werden daher unabhängig von der Leistung allein für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gezahlt. Letzteres wird meist mit einer sog. Stichtagsklausel geregelt, wonach die Prämie nur gezahlt wird, wenn das Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Tag besteht.

Burkhard Boemke

10.09.2025

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war seit dem 01.09.2011 bei seinem Arbeitgeber tätig. Im November 2022 teilte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern im betrieblichen Intranet Folgendes mit:

„INFLATIONSAUSGLEICHSPRÄMIE FÜR ALLE MITARBEITENDEN

Wir freuen uns, Ihnen heute in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten und hoher Inflation positive Nachrichten überbringen zu können: Um die aktuellen bzw. kommenden finanziellen Mehrbelastungen abzufedern, werden wir allen Mitarbeitenden eine Prämie auszahlen. …

Auf unseren Wunsch und in Abstimmung mit dem Betriebsrat erfolgt die Verteilung des uns zur Verfügung stehenden Budgets nach sozialen Kriterien. Dies bedeutet, dass alle Mitarbeitenden – mit Ausnahme der Geschäftsführung – eine Prämie erhalten, deren Höhe von einem sog. ‚Vergleichsgehalt‘ (= auf einen Beschäftigungsgrad von 100% umgerechnetes voraussichtliches Jahresgehalt für ein volles Kalenderjahr inkl. variabler Komponenten) abhängt.

Für Sie besteht kein Handlungsbedarf, um die Prämie zu erhalten. Sie wird automatisch mit der Gehaltsabrechnung im Dezember 2022 an Sie ausgezahlt. Die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie steht unter der Bedingung, dass Sie nicht in der Zeit bis einschließlich 31.03.2023 aus Ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch bei der G ausscheiden. …“

Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2022. Er bekam keine Inflationsausgleichsprämie. Er zog vor das Arbeitsgericht, weil die Stichtagsregelung seiner Auffassung nach unwirksam sei.

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