Sonderausgabe

Trotz Kündigungsverbots: Wann Sie pflegenden Mitarbeitern ausnahmsweise doch kündigen dürfen

Mitarbeiter, die Rechte nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) in Anspruch nehmen, genießen besonderen Kündigungsschutz. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich aber auch von diesen Mitarbeitern trennen.

Burkhard Boemke

28.07.2025 · 2 Min Lesezeit

Als Arbeitgeber dürfen Sie Arbeitnehmern während

  • einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung für längstens 10 Arbeitstage sowie
  • einer teilweisen oder vollständigen Freistellung, die auf Ansprüchen aus dem PflegeZG oder dem FPfZG beruht (= Pflegezeit, Pflegeteilzeit oder Familienpflegezeit), nicht kündigen (§ 5 Abs. 1 PflegeZG, § 2 Abs. 3 FPfZG).

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