Trotz Kündigungsverbots: Wann Sie pflegenden Mitarbeitern ausnahmsweise doch kündigen dürfen
Mitarbeiter, die Rechte nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) in Anspruch nehmen, genießen besonderen Kündigungsschutz. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich aber auch von diesen Mitarbeitern trennen.
einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung für längstens 10 Arbeitstage sowie
einer teilweisen oder vollständigen Freistellung, die auf Ansprüchen aus dem PflegeZG oder dem FPfZG beruht (= Pflegezeit, Pflegeteilzeit oder Familienpflegezeit), nicht kündigen (§ 5 Abs. 1 PflegeZG, § 2 Abs. 3 FPfZG).
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