Arbeitsrecht

Trotz guter wirtschaftlicher Lage nach Stichtag: keine Anpassungspflicht des Arbeitgebers

Zahlungen für Ihre ehemaligen Mitarbeiter im Rahmen der Betriebsrenten sind ein erheblicher Kostenfaktor. Werden diese dann auch noch nach oben angepasst, kann dies zu Ihrer finanziellen Überforderung führen. Die Rentenanpassung ist jedoch kein Automatismus. Allerdings gilt auch hier wie immer: Gewusst wie!
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Burkhard Boemke

01.12.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein ehemaliger Arbeitnehmer einer großen Bank ist seit 2007 Betriebsrentner. Seine Betriebsrente belief sich zunächst auf 1.619,00 Euro brutto. Die Betriebsrente wurde sowohl zum 01.07.2016 als auch zum 01.07.2019 angehoben, zuletzt auf 1.728,00 Euro brutto.

Im Oktober 2022 teilte der ehemalige Arbeitgeber dem Rentner mit, dass zum Anpassungsstichtag 01.07.2022 keine Anpassung erfolgen werde. Hintergrund sei eine unzureichende Eigenkapitalverzinsung in den vorangegangenen Geschäftsjahren 2019 bis 2021 unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers. Er werde jedoch die Betriebsrenten freiwillig um 2 % anheben. Der Rentner erhielt jetzt 1.763,00 Euro brutto.

Der Rentner zog vor Gericht, wo er eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zum Stichtag 01.07.2022 auf monatlich 1.962,00 Euro brutto verlangte. Seiner Auffassung nach habe die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zum Anpassungsstichtag eine Anpassung nicht ausgeschlossen.

Der Arbeitgeber habe sich für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage nicht auf die letzten 3 Jahre vor dem Anpassungsstichtag beschränken dürfen. Dieser Zeitraum sei wegen der Sondereffekte der Covid-19-Pandemie nicht repräsentativ gewesen. Die nach dem Anpassungsstichtag tatsächlich eingetretene positive wirtschaftliche Entwicklung sei für den Arbeitgeber bereits am 01.07.2022 vorhersehbar gewesen.

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