Trotz gerichtlichen Vergleichs: Befristung war unwirksam!
Geht es um die Befristung eines Arbeitsverhältnisses, können schnell Fehler passieren – mit erheblichen finanziellen Folgen für Sie als Arbeitgeber. Im nachfolgenden Fall hat der Arbeitgeber jedenfalls einen ziemlichen Bock geschossen, weil er die Beteiligungsrechte des Personalrats vor einem gerichtlichen Vergleich nicht auf dem Schirm hatte.
Ein Arbeitnehmer war seit April 2017 ununterbrochen als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der juristischen Fakultät beschäftigt. Das im April 2017 begründete Arbeitsverhältnis war befristet bis 31.03.2019. Es wurde mehrfach verlängert, zuletzt vom 26.9.2022 bis zum 31.12.2022. Anschließend zog der Mitarbeiter vor Gericht und klagte auf Entfristung des Arbeitsverhältnisses. Am 10.07.2023 schlossen die Parteien dort einen Vergleich. Darin war u. a. Folgendes geregelt:
„Der Kläger wird für den Zeitraum vom 01.10.2023 bis zum 31.05.2024 erneut eingestellt. Das Arbeitsverhältnis ist befristet (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 8 TzBfG). Eine vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen. Das Recht zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung bleibt den Parteien unbenommen. Das Arbeitsverhältnis endet mit Fristablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf.“
Erst am 29.08.2023 beteiligte der Arbeitgeber den Personalrat im Haus und gab dabei als Befristungsgrund „§ 14 Absatz 1 Nummer 8 TzBfG“ an. Der Personalrat stimmte der beabsichtigten Maßnahme am 06.09.2023 zu. Am 13.09.2023 unterzeichneten die Parteien einen Arbeitsvertrag, befristet bis zum 31.05.2024. Nach Ablauf des Vertrages zog der Arbeitnehmer erneut vor Gericht. Er war der Auffassung, dass sowohl die in der Verhandlung als auch die im Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung unwirksam seien.
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