Trotz „fiktiver Beförderung“ kein automatischer Anspruch auf Einordnung in höhere Entgeltgruppe
Freigestellte Betriebsratsmitglieder sind nicht einfach aus dem Rennen, wenn es um die Karriereleiter oder zukünftige Gehaltserhöhungen geht. Im Gegenteil würde dies sogar einer verbotenen Benachteiligung wegen des Betriebsratsamtes gleichkommen. Prüfen Sie also besser ganz genau, wie sich das Betriebsmitglied ohne dessen Freistellung entwickelt hätte, um möglichen Rechtsstreitigkeiten aus dem Weg zu gehen.
Eine Arbeitnehmerin war seit 1986 bei einem Automobilhersteller beschäftigt. Seit 1994 war sie ein freigestelltes Betriebsratsmitglied.
Ursprünglich war sie als Teilemontiererin in Entgeltstufe 7 RTVE eingruppiert. 1996 schloss sie eine Ausbildung zur staatlich geprüften Technikerin ab. Ein geplanter Einsatz als technische Sachbearbeiterin bzw. Planerin unterblieb jedoch wegen der Übernahme des Betriebsratsamts.
Im Rahmen ihrer Betriebsratstätigkeit erwarb die Mitarbeiterin zusätzliche Kenntnisse, insbesondere in den Bereichen Arbeitsorganisation und Arbeitszeitmodelle. Seit 2008 wurde sie auf einer internen Potenzialliste für eine Unterabteilungsleiterstelle geführt.
2011 bot ihr der Arbeitgeber die Leitung der Unterabteilung PQ 35 Schweißgruppe an. Als Gründe wurden ihre fachliche Qualifikation, die Techniker-Ausbildung sowie ihre persönlichen Fähigkeiten genannt.
Die Mitarbeiterin lehnte die Stelle jedoch wegen ihrer Betriebsratstätigkeit ab. Für solche Führungspositionen ist regelmäßig eine Entwicklung in den Tarif-Plus-Bereich vorgesehen.
Der Arbeitgeber ging davon aus, dass die Mitarbeiterin sich ohne ihr Betriebsratsamt entsprechend entwickelt hätte. Deshalb vergütete er diese zuletzt nach Entgeltgruppe II Tarif Plus.
Nach einer Überprüfung im Jahr 2023 kam er jedoch zu dem Ergebnis, dass der Mitarbeiterin lediglich Entgeltstufe 14 RTVE zustehe, und zahlte seit Februar 2023 nur noch nach dieser Stufe.
Die Mitarbeiterin klagte auf weitere Vergütung nach Entgeltgruppe II Tarif Plus.
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