Arbeitnehmer genießen in Deutschland Kündigungsschutz. Damit dieser aber Neueinstellungen nicht behindert, greift er erst nach einer sechsmonatigen Wartezeit. Kleinbetriebe werden ganz davon verschont. Doch vollkommen frei können Sie als Arbeitgeber in diesen Fällen gleichwohl nicht kündigen. Die Arbeitsgerichte halten zumindest grob unbillige, treuwidrige Kündigungen für unwirksam. Die Hürde ist hier sehr hoch. Der Arbeitgeber im vorliegenden Fall musste aber erfahren, dass diese auch gerissen wird, wenn man widersprüchliche
Aussagen zu einer bestandenen oder nicht bestandenen Probezeit trifft.
Ein Arbeitnehmer wurde zum 15.06.2023 bei einem Versicherungsunternehmen als Wirtschaftsjurist unbefristet eingestellt. Der Arbeitsvertrag sah eine Probezeit von 6 Monaten vor. Während dieser Zeit konnte das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Der Dienstvorgesetzte des Arbeitnehmers war auch die Führungskraft für Personalfragen und Prokurist. Er teilte dem Arbeitnehmer Mitte November 2023 mit, dass die Personalabteilung angefragt habe, ob dieser mit Blick auf die Probezeit übernommen werden solle. Der Vorgesetzte gab insoweit grünes Licht und teilte dies auch dem Arbeitnehmer mit.
Dieser war daher sehr überrascht, als er erfuhr, dass ihm in der Probezeit doch gekündigt werden sollte. Nach einer Betriebsratsanhörung sprach der Arbeitgeber schließlich am 11.12.2023 die Kündigung zum 22.12.2023 aus. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Probezeitkündigung. Es sei völlig unklar, warum ihm nun doch gekündigt worden war. Die Angabe in der Betriebsratsanhörung, er habe sich nicht bewährt, könne nicht zutreffen. Ihm gegenüber sei von seinem Vorgesetzten die Eignung bestätigt worden.
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