Arbeitsrecht

Teilzeitkräfte dürfen bei Überstundenzuschlägen nicht benachteiligt werden – auch nicht per Tarifvertrag

Etliche Arbeits- und Tarifverträge sehen vor, dass Teilzeitkräfte anders als Vollzeitkräfte zunächst keine Überstundenzuschläge erhalten, wenn sie über ihre vertragliche Arbeitszeit hinaus arbeiten. Die Diskussion, ob solche Regelungen Teilzeitkräfte unzulässig benachteiligen und deshalb unwirksam sind, beschäftigt die Gerichte schon seit Jahren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beendet diese Diskussion nun mit seinem auf den ersten Blick überraschenden Urteil vom 26.11.2025 (5 AZR 118/23).
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Hildegard Gemünden

29.12.2025 · 3 Min Lesezeit

Der Fall: Überstundenzuschlag ab der 41. Wochenstunde

Ein im bayerischen Groß- und Außenhandel mit 30,8 Stunden pro Woche beschäftigter Arbeitnehmer meinte, er werde als Teilzeitkraft unzulässig benachteiligt. Denn der maßgebliche Tarifvertrag sah einen Überstundenzuschlag von 25 % ab der 41. Arbeitsstunde pro Woche vor. Für bis zu 9,2 Zusatzstunden pro Woche erhielt er deshalb keinen Zuschlag – gegenüber 1,5 Zusatzstunden bei Vollzeitkräften mit tariflich 38,5 Stunden pro Woche. Weil er zu 80 % einer Vollzeitkraft beschäftigt war, meinte er, auch nur 80 % von 1,5 = 1,2 Zusatzstunden ohne Zuschlag leisten zu müssen. Für darüber hinaus geleistete Arbeit klagte er auf Zahlung des Überstundenzuschlags.

Der Arbeitgeber hielt dagegen, die tarifliche Regelung sei gültig. Der Überstundenzuschlag solle die Belastungen ausgleichen, die entstehen, wenn ein Mitarbeiter mehr als 40 Stunden pro Woche arbeite.

§  Das Urteil: Schwelle für Überstundenzuschläge ist anzupassen …

Das BAG gibt dem Mitarbeiter recht – anders als noch die ersten beiden Instanzen: Die tarifliche Regelung für Überstundenzuschläge benachteiligt Teilzeitkräfte unzulässig, weil sie keine Absenkung der Schwelle für die Gewährung der Zuschläge entsprechend der Arbeitszeit vorsieht.

Diese Benachteiligung ist auch nicht sachlich gerechtfertigt. Das Argument, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 40 Stunden zu einer besonderen gesundheitlichen Belastung führe und deshalb möglichst vermieden werden sollte, reicht jedenfalls nicht. Denn auch bei Teilzeitkräften führt Mehrarbeit typischerweise zu einer Belastung, die zu berücksichtigen ist.

Der Arbeitgeber muss dem Mitarbeiter den Überstundenzuschlag daher zahlen, sobald dieser mehr als 1,2 Zusatzstunden pro Woche leistet. Die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg, muss nun noch ermitteln, in welchem Umfang der Mitarbeiter seit April 2020 – auf diesen Zeitraum bezog sich die Klage – Überstunden von mehr als 1,2 Stunden pro Woche geleistet hat. Für diese Überstunden wird der Arbeitgeber dann den Zuschlag von 25 % nachzahlen müssen.

… und den Tarifvertragsparteien ist keine Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben

Die aktuelle BAG-Entscheidung erscheint überraschend, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinen Beschlüssen vom 11.12.2024 (1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23) eine Korrektur von Tarifverträgen durch das BAG für unzulässig erklärt hat: Die Gerichte müssen die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie beachten. Sie dürfen sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen in Tarifverträgen in ihren Urteilen daher nicht selbst beseitigen, sondern sie müssen den Tarifvertragsparteien Gelegenheit geben, den Tarifvertrag nachzubessern.

Allerdings ging es in diesen Beschlüssen um Tarifverträge, die gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Grundgesetz (GG) verstießen, weil sie für Mitarbeiter mit regelmäßiger Nachtarbeit einen geringeren Nachtzuschlag vorsahen als für Mitarbeiter mit gelegentlicher Nachtarbeit.

Im aktuellen Fall geht es hingegen um einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitkräften nach § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Weil dieses Verbot auf europarechtlichen Vorgaben beruht und von den nationalen Gerichten zu beachten ist, hat das BAG den Tarifvertragsparteien keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben, sondern selbst entschieden, dass die Grenze, ab der Überstundenzuschläge gezahlt werden, für Teilzeitkräfte entsprechend ihrer Arbeitszeit anzupassen ist.

Achtung!

Entsprechend hat das Gericht bereits im Fall eines bei der Post befristet beschäftigten Mitarbeiters entschieden: Er sei auch ohne Änderung des Tarifvertrags wie seine unbefristet beschäftigten Kollegen zu behandeln (BAG, 13.11.2025, 6 AZR 131/25).

Meine Empfehlung:

Reduzieren Sie die Schwelle, ab der Sie Überstundenzuschläge zahlen, bei Teilzeitkräften entsprechend ihrer Arbeitszeit

Es hat für Sie als Arbeitgeber hier keinen Sinn mehr, sich auf einen Rechtsstreit einzulassen. Falls Sie nicht an einen Tarifvertrag gebunden sind, der Überstundenzuschläge vorschreibt, können Sie zudem die Überstundenzuschläge für neue Mitarbeiter generell streichen. Denn es gibt kein Gesetz, das Ihnen die Zahlung von Überstundenzuschlägen vorschreibt.

Wenn Teilzeitkräfte mehr wollen: Diese Wünsche dürfen Sie nicht ignorieren

Teilzeitkräfte dürfen nicht benachteiligt werden – weder bei Zuschlägen noch bei der Arbeitszeitgestaltung. Das gilt auch dann, wenn Teilzeitbeschäftigte eine Rückkehr in Vollzeit wünschen. Eine Leserfrage, die uns bei Personalwissen erreicht hat, zeigt sehr anschaulich, warum es für Arbeitgeber gefährlich sein kann, entsprechende Anträge zu übersehen – und unter welchen Voraussetzungen sogar Schadensersatz droht.

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Hildegard Gemünden ist seit mehr als 20 Jahren als Chefredakteurin, Autorin und Beraterin tätig. Sie ist spezialisiert auf Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht sowie eine moderne Mitarbeiterführung