Ein Außendienstmitarbeiter erledigte an 4 Tagen pro Woche Kundenbesuche und an einem 5. Tag im Homeoffice Vor- und Nacharbeiten. Als seine Eltern pflegebedürftig wurden, beantragte er bei seinem Arbeitgeber Familienpflegezeit mit einer Arbeitszeitreduzierung auf 20 statt 40 Stunden pro Woche. Die neue Arbeitszeit sollte auf 2 Arbeitstage mit je 8 Stunden und einen Arbeitstag mit 4 Stunden verteilt werden. Das Arbeitgeberunternehmen versuchte, durch interne und externe Ausschreibung die künftig freiwerdende Teilzeitstelle zu besetzen. Als nach einem Monat Ausschreibung kein Bewerber in Sicht war, lehnte das Unternehmen den Teilzeitantrag des Mitarbeiters schriftlich ab. Dieser zog vor Gericht, um die Arbeitszeitverringerung durchzusetzen. Er scheiterte. Das Arbeitsgericht sah einen dringenden betrieblichen Grund für die Ablehnung der Familienpflegezeit.
Aktuelle Urteile
Teilzeit für die Pflege von Angehörigen: In diesen Fällen darf Ihr Unternehmen ablehnen
Wenn Mitarbeiter ein nahestehendes Familienmitglied pflegen müssen, haben sie grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung. Doch in bestimmten Fällen kann Ihr Unternehmen dem Antrag auf Teilzeit eine Absage erteilen. Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Suhl zeigt, wann ein betrieblicher Grund für eine Ablehnung vorliegt (vom 7.4.2025, Az. 5 Ca 1138/24).


Britta Schwalm
15.09.2025
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