Teilzeit & Überstunden

Tarifvertrag diskriminiert Teilzeitbeschäftigte bei Zuschlägen für Überstunden – Teilzeitkraft bekommt mehr Geld

Bereits in der Ausgabe 27 im Jahr 2024 habe ich Ihnen eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vorgestellt. In dieser wurde das Problem behandelt, dass ein Tarifvertrag erst ab dem Zeitpunkt einen Überstundenzuschlag vorsah, wenn die Arbeitszeit eines Vollzeitmitarbeiters überschritten wurde. So musste ein Teilzeitmitarbeiter mit 30 Wochenstunden noch 10 Überstunden wegarbeiten, bevor er in den Genuss der Zulage kommen sollte, während es für den Mitarbeiter mit 40 Wochenstunden ab der ersten Überstunde mehr Geld gab. Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Fall entschieden.

Burkhard Boemke

10.01.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Eine Arbeitnehmerin war als Pflegekraft bei einem ambulanten Dialyseanbieter mit mehr als 5.000 Arbeitnehmern beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag sah eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 40 % eines Vollzeitbeschäftigten vor.

Auf das Arbeitsverhältnis fand ein Tarifvertrag Anwendung. Dieser sah u. a. vor, dass für Überstunden, die über die monatliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus geleistet werden, ein Zuschlag in Höhe von 30 % je Stunde fällig wird. Alternativ zu einer Auszahlung konnte eine entsprechende Zeitgutschrift im Arbeitszeitkonto vorgenommen werden.

Das Arbeitszeitkonto der Arbeitnehmerin wies Ende März 2018 ein Arbeitszeitguthaben von 129 Stunden und 24 Minuten aus. Der Arbeitgeber hatte für diese Zeiten jedoch weder Überstundenzuschläge gezahlt noch im Arbeitszeitkonto eine Zeitgutschrift vorgenommen.

Die Mitarbeiterin verlangte daraufhin, ihrem Arbeitszeitkonto als Überstundenzuschläge weitere 38 Stunden und 39 Minuten gutzuschreiben, sowie die Zahlung einer Entschädigung aufgrund einer aus ihrer Sicht erfolgten Diskriminierung. Sie sei sowohl als Teilzeitkraft als auch wegen ihres Geschlechts unzulässig benachteiligt worden, weil der Arbeitgeber überwiegend Frauen in Teilzeit beschäftige.

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