Tariflohnerhöhung: Auf Bezugnahmeklausel kommt es an
Wenn Sie als Arbeitgeber aus einem Arbeitgeberverband austreten oder gar nicht erst eintreten, haben Sie sich Ihre Entscheidung reiflich überlegt. Regelmäßig wollen Sie nicht (mehr) an die entsprechenden Tarifverträge gebunden sein. Stellen sich nun Tariferhöhungen ein,
kommt es auf die Formulierung der Klauseln im Arbeitsvertrag an, ob Sie die Erhöhungen an Ihre Mitarbeiter weitergeben müssen.
Ein Arbeitnehmer war November 1999 in einer Universitätsbuchhandlung als Buchhändler beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund einer Verweisung im Arbeitsvertrag der Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel Anwendung. Der Arbeitgeber war zunächst tarifgebunden. Als sich dies änderte, übernahm der Arbeitgeber gleichwohl die Tariferhöhungen in den nachfolgenden Tarifverträgen für das Land Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2015 bis 2021. Auch die vereinbarten Einmalzahlungen reichte der Arbeitgeber aus. Als die Tariferhöhung zum Juli 2022 nicht umgesetzt wurde, klagte der Arbeitnehmer diese ein. Er berief sich auf die aktuellen Tarifverträge des Einzelhandels und die vorliegende vertragliche Bezugnahmeklausel. Zudem habe der Arbeitgeber Tariflohnerhöhungen immer weitergegeben, sodass nunmehr eine betriebliche Übung entstanden sei.
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