Tariflicher Mehrurlaub verfällt während des Mutterschutzes nicht
Nur in den wenigsten Arbeitsverhältnissen haben die Arbeitnehmer nur einen auf den gesetzlichen Mindesturlaub begrenzten Urlaubsanspruch. Meist wird den Mitarbeitern vertraglich oder tarifvertraglich mehr Urlaub gewährt. Hier stellt sich dann vor allem die Frage, ob
die Urlaubsansprüche in besonderen Fällen zu unterschiedlichen Zeiten verfallen können.
Eine Arbeitnehmerin war bei ihrem Arbeitgeber als Verkäuferin angestellt. Ihr stand ein tariflicher Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen pro Kalenderjahr zu. Der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifvertrag sah u. a. vor, dass Urlaub, der in das neue Jahr übertragen wurde, in den ersten 4 Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss. Der tarifliche Anteil des Urlaubsanspruchs verfiel, wenn er nicht im Übertragungszeitraum bis zum 30.04. des Folgejahres genommen wurde. 2021 nahm die Mitarbeiterin 24 Urlaubstage in Anspruch. Weitere 6 Tage konnte sie wegen eines Beschäftigungsverbots nicht mehr nehmen. An das Beschäftigungsverbot schlossen sich nahtlos die Mutterschutzfrist und die Elternzeit bis zum 6.12.2024 an. Anschließend beanspruchte die Arbeitnehmerin noch ihre 6 Tage tariflichen Mehrurlaub für 2021 sowie weitere 7 Tage tariflichen Mehrurlaub für 2022. Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Der tarifliche Mehrurlaub sei verfallen, weil der Tarifvertrag ausdrücklich zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub unterscheide.
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