Der Fall:
Ein Arbeitgeber beschäftigte seit 2015 eine Mitarbeiterin in seinem Unternehmen, das die Reinigung und Küche eines Krankenhauses übernahm.
Aufgrund der im November und Dezember 2021 steigenden Zahl von Covid-19-Erkrankungen entschloss sich der Arbeitgeber, in den räumlich abgeschlossenen Produktionsbereichen Küche einschließlich Verwaltung und Zentralsterilisation nur gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpfte oder von einer Infektion genesene Mitarbeiter zu beschäftigen. Zu diesem Zweck fragte der Geschäftsführer auch bei der Mitarbeiterin den Impfstatus ab. Da die Mitarbeiterin weder geimpft noch genesen war, stellte sie der Arbeitgeber unter Fortzahlung ihrer Vergütung von der Arbeit frei.
Am 31.12.2021 übersandte sie dem Geschäftsführer eine E-Mail, in der es u. a. hieß: „Hiermit sende ich Ihnen vorab den aktuellen Stand in Form eines Dokumentes zu meiner Impfunfähigkeit.“ Der E-Mail war als Anlage eine auf den 27.12.2021 datierte formularmäßige „Bescheinigung einer vorläufigen Impfunfähigkeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ bis zum 27.06.2022 beigefügt, welche einen Praxis-Stempel und eine Unterschrift einer Dr. med. M aus F trug.
Bei einem Gespräch am 04.01.2022 äußerte der Geschäftsführer Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung. Daraufhin erklärte die Mitarbeiterin, dass sie die Ärztin nicht persönlich kenne und es auch kein persönliches Beratungsgespräch mit ihr gegeben habe. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos.
Die Arbeitnehmerin sah das nicht ein. Sie habe nicht versucht, den Arbeitgeber zu täuschen.
Wenn ein Arzt feststelle, dass es Gründe gebe, warum ein Mensch vorerst nicht geimpft werden dürfe, könne er diesen Umstand auch bescheinigen. Die in der Bescheinigung genannten Impffolgen seien auch bei ihr nicht auszuschließen, zumal sie an verschiedenen chronischen Erkrankungen leide und auf bestimmte Stoffe allergisch reagiere.
