Grundsätzlich ist eine schlechtere Beurteilung im Endzeugnis als im Zwischenzeugnis nur dann zulässig, wenn sich die Leistungen des Mitarbeiters in der Zwischenzeit nachweislich verschlechtert haben. Das war hier nicht der Fall, denn die kinderpornografischen Bilder befanden sich bei Erteilung des Zwischenzeugnisses bereits auf dem Handy des Mitarbeiters.
Allerdings wäre es kaum zur guten Beurteilung gekommen, wenn der Arbeitgeber bei der Erteilung des Zwischenzeugnisses bereits von diesen Bildern gewusst hätte. Der Mitarbeiter bestritt auch nie den Besitz dieser Bilder. Das Zwischenzeugnis hatte sich daher nachträglich als falsch erwiesen und der Arbeitgeber war nicht mehr daran gebunden. Weil der Mitarbeiter zudem keine konkreten Argumente für eine gute Beurteilung anführte, bleibt es bei der Gesamtnote „befriedigend“.
… und der Schutz von Kindern gebietet die Erwähnung des Ermittlungsverfahrens
Ein noch nicht abgeschlossenes Ermittlungsverfahren gehört grundsätzlich nicht ins Arbeitszeugnis. Im Urteilsfall sah es jedoch anders aus, weil es hier um einen Sozialarbeiter ging, der auch auf einer neuen Stelle Kontakt zu Kindern und Jugendlichen hätte haben können. Um diese zu schützen, war der Arbeitgeber nach Auffassung des Gerichts verpflichtet, das Ermittlungsverfahren im Arbeitszeugnis zu erwähnen. Die Klage des Mitarbeiters hatte daher auch diesbezüglich keinen Erfolg und der Arbeitgeber muss das Zeugnis nicht ändern (ArbG Siegburg, 23.1.2025, 5 Ca 1465/24).
Fazit: So gehen Sie mit (vermuteten) Straftaten im Arbeitszeugnis um
- Einen Straftatverdacht oder ein laufendes Ermittlungsverfahren, z. B. wegen Diebstahls oder Unterschlagung, dürfen Sie im Arbeitszeugnis nicht erwähnen.
- Geht es jedoch um eine Straftat, bei der dem Mitarbeiter anvertraute Kinder oder Patienten gefährdet wurden, sind Sie verpflichtet, dies zu erwähnen.
- Eine erwiesene Straftat dürfen Sie im Arbeitszeugnis erwähnen, sofern sie im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht.
Meine Empfehlung:
Formulieren Sie bei „normalen“ Straftaten zurückhaltend
Wenn ein Mitarbeiter Sie etwa erwiesenermaßen bestohlen hat, dürfen Sie ihm im Zeugnis keine Ehrlichkeit bestätigen. Aber Sie sollten auch nicht unverblümt schreiben, was er getan hat. Denn irgendwann wird die Straftat im Bundeszentralregister gelöscht und dann dürfte sie auch nicht mehr im Arbeitszeugnis erscheinen. Beschränken Sie sich daher auf Andeutungen, z. B. indem Sie auf das Beendigungsdatum hinweisen („endet kurzfristig am …“) oder indem Sie Formulierungen nutzen wie „war gegenüber Kollegen ehrlich“ oder „haben die Kassenführung am … einem anderen Mitarbeiter übertragen“.

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