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Straftat vor dem Urlaub: Jetzt ist Eile geboten, wenn Sie eine außerordentliche Kündigung planen

Wollen Sie einem Mitarbeiter wegen einer schweren Pflichtverletzung fristlos kündigen, muss es schnell gehen: Sie müssen den Sachverhalt zügig aufklären und dann innerhalb von 2 Wochen kündigen (§ 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Zur Sachverhaltsaufklärung gehört bei einer Verdachtskündigung, dass Sie den Mitarbeiter innerhalb einer Woche ab Bekanntwerden der Vorwürfe anhören. Wie aber können Sie die Fristen wahren, wenn der Mitarbeiter inzwischen Urlaub hat?

Hildegard Gemünden

30.06.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Sexuelle Belästigung kurz vor Urlaubsbeginn

Ein Zugbegleiter fühlte sich von einem Kollegen, einem langjährig bei der Bahn beschäftigten Zugchef, sexuell belästigt. Der Arbeitgeber erfuhr hiervon 3 Tage nach dem angeblichen Vorfall. Inzwischen befand sich der Zugchef jedoch in einer 5-tägigen Ruhezeit, um anschließend für 3 Wochen in Urlaub zu gehen.

Unmittelbar nach dem Urlaub hörte der Arbeitgeber den Zugchef zu den Vorwürfen an, die dieser bestritt. Der Arbeitgeber glaubte jedoch dem mutmaßlichen Opfer und kündigte dem Zugchef außerordentlich fristlos und hilfsweise – weil der Zugchef ordentlich unkündbar war – außerordentlich mit sozialer Auslauffrist.

Der Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung. Er habe seinen Kollegen nicht sexuell belästigt. Ein gegen ihn deswegen eingeleitetes Strafverfahren sei inzwischen eingestellt. Außerdem habe der Arbeitgeber ihn zu spät zu den Vorwürfen angehört.

§  Das Urteil: Der Arbeitgeber hätte den Urlaub nicht abwarten dürfen

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