Bei einem Kinocenter in Form einer GmbH waren zwei Eheleute und deren Sohn Gesellschafter. Eine Steuerberaterin erledigte die Lohnbuchhaltung der GmbH seit ihrer Gründung. Diese behandelte den geschäftsführenden Sohn durchgehend als sozialversicherungsfrei. Eine offizielle Statusfeststellung fehlte. Bei einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung für den Zeitraum bis zum 31.12.2015 wurde die Einschätzung der Lohnbuchhalterin nicht beanstandet. Allerdings traf der Betriebsprüfungsbericht zum sozialversicherungsrechtlichen Status des Sohnes gar keine Feststellung.
Abhängig beschäftigter Geschäftsführer
Schließlich fand eine weitere Prüfung für den Zeitraum vom 1.1.2016 bis 31.12.2019 statt. Hier wurde der Sohn von Beginn an als abhängig beschäftigter Geschäftsführer und damit als sozialversicherungspflichtig eingestuft. Eine daran anschließende Prüfung kam zum selben Ergebnis. Letztendlich musste die GmbH mehr als 100.000 € an Sozialversicherungsbeiträgen nachzahlen und forderte von der Steuerberaterin Erstattung. Dieser Anspruch wurde vom LG Stuttgart bestätigt. Nach Ansicht des Gerichts hat die Steuerberaterin ihre Pflichten aus dem mit der Klägerin bestandenen Lohnbuchhaltungsmandat verletzt. Das Anstellungsverhältnis des Sohnes war im fraglichen Zeitraum ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialversicherungsrechts.
