Arbeitsrecht

Sprung aus dem Fenster ist kein Arbeitsunfall im Homeoffice

Bei der Tätigkeit im Homeoffice rückt neben arbeitsrechtlichen Fragen auch das Sozialversicherungsrecht in den Fokus. Allen voran stellt sich das Problem der Unfallversicherung. Schließlich verwischen im Homeoffice in besonderem Maße Tätigkeiten und Wege, die der privaten Lebenssphäre zuzuordnen sind, und solche, die allein im Unternehmensinteresse ausgeübt bzw. zurückgelegt werden. Für den Arbeitnehmer kann die konkrete Zuordnung aber elementar sein.
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Burkhard Boemke

01.12.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber als Softwareentwickler tätig. Er wohnte im 1. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses in Berlin. Das Wohnzimmer nutzte er als Homeoffice. Während einer Telefonkonferenz im Januar 2021 bemerkte er, dass Rauch in das Wohnzimmer eindrang. Die Akkus des E-Rollers im Flur explodierten und es kam zu einer Stichflamme.

Der Arbeitnehmer flüchtete wegen der starken Qualmentwicklung zum Fenster und sprang in den Innenhof. Er zog sich Knochenbrüche an beiden Füßen zu. Bei der Berufsgenossenschaft machte er geltend, dass ein Arbeitsunfall vorliege. Diese lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens landete der Rechtsstreit schließlich vor Gericht.

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