Sperrfrist gilt nur für gesetzliche Brückenteilzeit
Wer sich eine Reduzierung seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit leisten kann, hat hierzu verschiedene gesetzliche Möglichkeiten im Teilzeitrecht. Dabei treten jedoch regelmäßig Konflikte mit der Planungssicherheit der Arbeitgeber auf.
Ein Luftfahrtunternehmen gewährte seinen Mitarbeitern die Inanspruchnahme von vorübergehender Teilzeit in sog. Blockmodellen mit einer Verringerung der Gesamtarbeitszeit für einen Jahreszeitraum und Freistellungen für ganze Wochen oder Monate. Da dies zu schwerwiegenden Eingriffen in die Einsatzplanung führte, standen die Teilzeitregelungen unter strengen Voraussetzungen, die der Arbeitgeber in einem Merkblatt festgehalten hatte. Ein Flugzeugführer nahm diese Verringerung für das Jahr 2024 in Anspruch.
Noch während dieses Jahres beantragte der Flugzeugführer eine Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit für 2025 nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Der Arbeitgeber lehnte das ab. Er berief sich auf § 9a Abs. 5 TzBfG, wonach auf eine Brückenteilzeit zunächst eine Sperrfrist von einem Jahr folge, während der keine erneute Brückenteilzeit verlangt werden könne. Der Flugzeugführer sah seine Arbeitszeitverringerung für 2024 aber nicht als eine Brückenteilzeit im Sinne des TzBfG an und klagte auf die Verringerung.
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