Ausstellungsdatum

Späteres Arbeitszeugnis muss nicht immer auf Beendigungszeitpunkt datiert werden

Im Arbeitszeugnis ist neben Unterschrift und Ort auch das Datum der Zeugnisausstellung zu vermerken. Hierbei wird zumeist der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses angegeben; auch dann, wenn das Zeugnis später ausgefertigt wurde. Doch gibt ein Arbeitgeber abweichend von dieser Praxis das tatsächliche spätere Ausstellungsdatum an, kann der Arbeitnehmer nicht automatisch eine Rückdatierung seines Zeugnisses verlangen, wie der folgende Fall zeigt.

Burkhard Boemke

19.05.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren einigten sich Ende März 2023 Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2023. Zugleich forderte der Mitarbeiter erstmals in den Vergleichsverhandlungen vor dem Arbeitsgericht ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Daraufhin verpflichtete sich der Arbeitgeber in dem Vergleich auch zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit der Note „gut“.

Der Vergleich wurde widerruflich geschlossen und, nachdem keine Partei widerrufen hatte, erst am 11.04.2023 bestandskräftig. Der Arbeitgeber erteilte daraufhin dem ehemaligen Mitarbeiter ein entsprechendes Arbeitszeugnis mit der Datumsangabe „im April 2023“.

Mit dieser Angabe war der Mitarbeiter nicht einverstanden und verlangte eine Rückdatierung des Zeugnisses auf den Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2023. Eine solche Datumsangabe zum Beendigungszeitpunkt sei bei Zeugnissen üblich. Ein späteres Ausstellungsdatum könne beim Leser zu negativen Schlussfolgerungen führen, wie beispielsweise einem vorausgegangenen Streit über das Zeugnis.

Nachdem der Arbeitgeber die Datumsanpassung verweigerte, zog der Arbeitnehmer erneut vor das Arbeitsgericht.

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