Sozialplan
Sozialplanabfindung nicht gezahlt – Verzugszinsen fallen an
Zur Abmilderung eines Arbeitsplatzverlustes können Sie mit dem Betriebsrat einen Sozialplan mit Abfindungsregelung vereinbaren. Diskutiert wird dann häufig die konkrete Höhe und Berechnung der Abfindung. Kommt keine Einigung zustande, landet das Ganze vor der Einigungsstelle. Doch selbst wenn ein Sozialplan feststeht, kann es im Nachgang noch zu Streitigkeiten kommen. So musste das Bundesarbeitsgericht nun darüber entscheiden, ob ein Arbeitgeber Verzugszinsen zahlen muss, weil er die Abfindung wegen der Klage gegen
die Sozialplangestaltung der Einigungsstelle nicht gleich gezahlt hatte.
Burkhard Boemke
25.02.2025
·
2 Min Lesezeit
Der Fall:
Eine Arbeitnehmerin war bei ihrem Arbeitgeber in einem Callcenter tätig. Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten sollte dieses zum Ende Juli 2019 geschlossen werden. Der Arbeitgeber vereinbarte hierüber mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich. Ein Sozialplan kam aber einvernehmlich nicht zustande, sodass die Einigungsstelle diesen festlegte. Er sah eine Abfindungszahlung unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit vor. Diese Zahlung sollte mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden. Der Arbeitgeber kündigte wegen Betriebsstilllegung allen Mitarbeitern zum 31.07.2019. Die Arbeitnehmerin erhielt die Abfindung aber nicht ausgezahlt, weil der Arbeitgeber gegen den Spruch der Einigungsstelle klagte. Erst nachdem dieses Verfahren zu Ende war, zahlte der Arbeitgeber am 20.05.2021 die Abfindung aus. Die Arbeitnehmerin machte daraufhin Verzugszinsen geltend. Hierüber entbrannte dann der nächste Rechtsstreit.
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