Äußere oder innere Faktoren können eine Anpassung der Unternehmensstrategie erforderlich machen. Das geht oft mit Veränderungen bei den vorhandenen Stellen einher, und nicht in jedem Fall können Sie die neuen Aufgaben mit den bereits vorhandenen Mitarbeitern
angehen. Bei der Auswahl, mit welchen Arbeitnehmern es weitergehen soll, sind Sie aber an gewisse Kriterien gebunden. Eine willkürliche oder unzulässige Herausnahme einzelner Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl ist nicht möglich.
Ein Arbeitnehmer war in einer Druckerei als Buchbinder beschäftigt. Seine Wochenarbeitszeit betrug 35 Stunden. Der Arbeitgeber wollte im Betrieb eine einheitliche Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden einführen, weil die Arbeitsverträge verschiedene Arbeitszeiten unter und über dieser Arbeitszeit regelten. Er schloss eine Betriebsvereinbarung ab. Diese sah für die Einführung der 37,5 Wochenstunden keine Anpassung des Gehalts vor. Der Arbeitnehmer bestand jedoch auf seiner bisherigen (günstigeren) Arbeitszeitregelung.
Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten, dass Arbeitnehmer einen befristeten Sonderkündigungsschutz erhalten, wenn sie ihren Beitrag zur Zukunftssicherung durch Anwendung der Betriebsvereinbarung erbringen. Der Arbeitnehmer lehnte dies ab. Er erhielt die ordentliche betriebsbedingte Kündigung, als eine Stelle als Buchbinder wegfiel. Er klagte hiergegen und verwies auf die fehlende Sozialauswahl. Der Arbeitgeber hielt diese für nicht erforderlich, weil alle anderen vergleichbaren Arbeitnehmer unter den Sonderkündigungsschutz der Betriebsvereinbarung fielen.
Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen? Hier geht es weiter:
Sie haben bereits Zugang? Melden Sie sich einfach an und lesen Sie sofort weiter.
Sie sind noch kein Kunde? Erweitern Sie Ihren Zugang und testen Sie unsere Produkte: