Klare gesetzliche Vorgabe – Grundsätzlich keine Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Die Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Sonn- und Feiertagsruhe sind im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Im Grundsatz gilt: Arbeitnehmer dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden, § 9 Abs. 1 ArbZG.
