Kündigung

Sonderkündigungsschutz nur bei rechtzeitiger Mitteilung der Schwangerschaft

Schwangeren Arbeitnehmerinnen können Sie nur in besonderen Ausnahmefällen kündigen. Sie benötigen hierfür eine behördliche Zustimmung, die jedoch nicht einfach zu erhalten ist. Doch was passiert, wenn Sie im Zeitpunkt der Kündigung von der Schwangerschaft noch gar nichts wissen? Hier ist zunächst die Mitarbeiterin am Zug. Sie muss aktiv werden. Sie muss die Schwangerschaft rechtzeitig mitteilen und hat auch für eine Kündigungsschutzklage wegen einer nachträglich festgestellten Schwangerschaft nicht endlos Zeit.
Business man sending resignation letter to boss and Holding Stuff Resign Depress or carrying cardboard box by desk in office.

Burkhard Boemke

28.07.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Eine Arbeitnehmerin war seit November 2019 zunächst als Auszubildende und seit Juni 2023 als tiermedizinische Fachangestellte in einer Tierarztpraxis beschäftigt. Allgemeiner Kündigungsschutz bestand nicht, weil der Grenzwert nach § 23 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unterschritten wurde. Die Arbeitnehmerin teilte per WhatsApp unter Beifügung von Fotos dreier Schwangerschafts-Schnelltests am 17.07.2023 mit, dass sie schwanger sei. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 27.07.2023.

Die Arbeitnehmerin reichte am 05.09.2023 eine Schwangerschaftsbescheinigung ihrer Frauenärztin beim Arbeitgeber ein. Diese wies als voraussichtlichen Entbindungstermin den 05.05.2024 aus. Später reichte sie korrigierte Bescheinigungen mit einem Entbindungstermin am 01.05.2024 bzw. nach Ultraschall am 27.04.2024 nach. Am 15.12.2023 klagte die Arbeitnehmerin schließlich gegen die Kündigung. Ihre Tochter wurde am 01.05.2024 geboren.

Der Arbeitgeber war der Auffassung, die Arbeitnehmerin sei zum Zeitpunkt der Kündigung nicht schwanger gewesen. Zudem sei die Kündigungsschutzklage zu spät erhoben worden.

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