Benötigt Ihr Unternehmen günstige Aushilfen – für Saisontätigkeiten oder als Urlaubsvertretung –, sind kurzfristig Beschäftigte eine besonders vorteilhafte Lösung. Für diese Mitarbeiter zahlt Ihr Unternehmen keinen Cent an Beiträgen. Das gilt allerdings nur, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf maximal 70 Arbeitstage oder 3 Monate begrenzt ist. Überschreitet die Beschäftigung diese Grenze, ist sie versicherungspflichtig. Für die Frage, ab wann eine kurzfristig beschäftigte Aushilfe versicherungspflichtig und damit erheblich „teurer“ wird, spielt es eine Rolle, wann Ihr Unternehmen beschließt, die Beschäftigung über die Kurzfristigkeit hinaus auszudehnen:
- Grundsätzlich tritt erst ab dem Tag, an dem die Aushilfe über die Zeitgrenze hinaus arbeitet, Sozialversicherungspflicht ein, wenn das zu Beginn der Tätigkeit noch nicht absehbar war.
- War die Beschäftigung von vornherein auf mehr als 3 Monate/70 Arbeitstage angelegt, gilt die Sozialversicherungspflicht vom ersten Tag an.
- Stellt sich im Laufe der Beschäftigung heraus, dass die Zeitgrenze überschritten wird, entfällt die Kurzfristigkeit ab dem Tag, an dem das Überschreiten der Zeitgrenze erkennbar wird. Die Versicherungspflicht tritt in diesem Fall nicht erst nach Ablauf der 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage ein.