Praxistipps

Sommeraushilfen: Wie Sie das Risiko „Versicherungspflicht“ betriebsprüfungssicher vermeiden

Stellt Ihr Unternehmen Sommeraushilfen ein? Falls sich der kurzfristige Mitarbeiter als Glücksgriff erweist, will Ihr Unternehmen ihn vielleicht weiterbeschäftigen. Doch Vorsicht! Das führt möglicherweise zu sozialversicherungsrechtlichen Problemen. Die gute Nachricht ist: Gewusst wie, können Sie diese Probleme ohne Weiteres verhindern.

Britta Schwalm

04.08.2025 · 1 Min Lesezeit

Benötigt Ihr Unternehmen günstige Aushilfen – für Saisontätigkeiten oder als Urlaubsvertretung –, sind kurzfristig Beschäftigte eine besonders vorteilhafte Lösung. Für diese Mitarbeiter zahlt Ihr Unternehmen keinen Cent an Beiträgen. Das gilt allerdings nur, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf maximal 70 Arbeitstage oder 3 Monate begrenzt ist. Überschreitet die Beschäftigung diese Grenze, ist sie versicherungspflichtig. Für die Frage, ab wann eine kurzfristig beschäftigte Aushilfe versicherungspflichtig und damit erheblich „teurer“ wird, spielt es eine Rolle, wann Ihr Unternehmen beschließt, die Beschäftigung über die Kurzfristigkeit hinaus auszudehnen:

  1. Grundsätzlich tritt erst ab dem Tag, an dem die Aushilfe über die Zeitgrenze hinaus arbeitet, Sozialversicherungspflicht ein, wenn das zu Beginn der Tätigkeit noch nicht absehbar war.
  2. War die Beschäftigung von vornherein auf mehr als 3 Monate/70 Arbeitstage angelegt, gilt die Sozialversicherungspflicht vom ersten Tag an.
  3. Stellt sich im Laufe der Beschäftigung heraus, dass die Zeitgrenze überschritten wird, entfällt die Kurzfristigkeit ab dem Tag, an dem das Überschreiten der Zeitgrenze erkennbar wird. Die Versicherungspflicht tritt in diesem Fall nicht erst nach Ablauf der 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage ein.

Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen?
Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Sie sind noch kein Kunde?
Erweitern Sie Ihren Zugang und testen Sie unsere Produkte: